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ihr Zeichen, das sie Jahrzehnte hindurch geführt hatte, dadurch,
dass sie es rechtzeitig wieder eintragen zu lassen versäumte.
Klägerin hatte auch über den Ablauf der gesetzlichen Giltigkeits-
dauer hinaus bis zum Tage des Eintrages durch den Dritten, ja
bis zur Stunde, ihre Waaren damit versehen. Nach wie vor
lagen ihre Tabake, mit der „schwarzen Hand“ gezeichnet, in den
Schaufenstern ihrer Niederlagen aus. Nach wie vor kannte das
Publikum die „schwarze Hand“ nur als Marke der Klägerin. In
dem höchstgerichtlichen Erkenntniss heisst es: „Das Reichsmarken-
schutzgesetz erkennt nun aber nirgends einen Rechtserwerb einer
Marke durch den Gebrauch an. Nur der formelle Rechtsakt der
Anmeldung zu dem Handelsregister verleiht das Recht, die Marke
zu führen, und zwar entscheidet nach $ 8 des Gesetzes unter
mehreren Anmeldungen allein der zeitliche Vorrang der Art, dass
dies Recht dem zuerst Anmeldenden ausschliesslich zusteht. (Griebt
aber nach deutschem Recht der Gebrauch einer Marke kein Recht
auf dieselbe, so erscheint auch in den Augen des Gesetzes ein
Eingriff in den Besitzstand, selbst wenn derselbe bösgläubig mit
der Absicht, dadurch dem bisherigen Inhaber einen Theil seiner
Kundschaft zu entziehen und ihn zu schädigen, geschehen sein
sollte, als keine unrechte That, so sehr eine derartige Handlung
auch sonst zu verwerfen sein mag. (Die Erkenntnisse der drei In-
stanzen siehe bei KOHLER: Aus dem Patent- und Industrierecht,
I, 8. 40ff.)
Das formale System hat auch das neue österreichische
Markenschutzgesetz vom 6. Jan. 1890 angenommen. Es
schützt ebenfalls nur die registrirte Marke. Derjenige, welcher
sie zuerst zur Registrirung ordnungsmässig hinterlegt, erwirbt auch
dann das ausschliessliche Gebrauchsrecht, falls ein Anderer die
gleiche Marke schon lange vorher zur Bezeichnung seiner Waare
verwandt hätte. (SCHULOFF 8. 10.)
Dagegen hat das französische Recht das materielle
Zeichenrecht zur Anerkennung gebracht und zwar hauptsächlich