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In England fand mit der Patent-, Muster- und Marken-
Akte vom 25. Aug. 1883 eine neue Regulirung des Markenrechtes
statt, zu welcher seither das epochemachende englische Waaren-
zeichengesetz vom Jahre 1887 hinzugetreten ist. Nach englischem
Recht ist die Bedeutung des Registeraktes zunächst eine prozes-
suale. Der Eintrag ist Voraussetzung nicht des Rechts, sondern
der Klage. Die materielle Hauptbedeutung des Eintrages aber
tritt nach dem Ablauf von fünf Jahren hervor. Nach Ablauf von
fünf Jahren wird der Eintrag attributiv, insofern er ein jedes
damit im Widerspruch stehende Individualrecht eines Dritten plä-
kludirt. Der fünfjährige Eintrag ist rechtsbegründend und zugleich
rechtszerstörend, indem er den Eingetragenen gegen alle wider-
sprechenden Individualrechte feit. Dieses System hat den Vor-
theil, dass es auf der einen Seite dem materiellen Rechte eine
volle fünfjährige Frist gewährt, um das formale Recht zu durch-
brechen, auf der andern Seite dem formalen Recht nach Ablauf
einer mehrjährigen Probefrist, nach Verfluss eines mehrjährigen,
ruhigen Besitzstandes, jene wohlthuende Sicherheit gewährt, welche
der Verkehr so dringend ersehnt. Noch sicherer als die Voraus-
setzung der bona fides ist nach englischem Recht die Voraus-
setzung des justus titulus: Die fünf Jahre wirken nur, wenn die
registrirte Marke eintragsfähig ist, also wenn der Registerakt in
thesi fähig war, ein sofortiges Recht zu erzeugen und nur in hypo-
thesi kraft des kollidirenden Rechts eines Dritten nicht zum so-
fortigen Recht führte: eine objektiv eintragungsunfähige Marke
wird auch nicht durch den Ablauf von fünf Jahren gefestigt.
(KoHLEr 8. 259, 260.)
Unser neues Gesetz hat das im G. 74 adoptirte formale
System beibehalten, wonach das Markenrecht erst durch die Ein-
tragung entsteht. Es heisst in $ 12 d. G.: „Die Eintragung eines
Waarenzeichens hat die Wirkung, dass dem Eingetragenen aus-
schliesslich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder
deren Verpackung und Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu ver-