Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In England fand mit der Patent-, Muster- und Marken- 
Akte vom 25. Aug. 1883 eine neue Regulirung des Markenrechtes 
statt, zu welcher seither das epochemachende englische Waaren- 
zeichengesetz vom Jahre 1887 hinzugetreten ist. Nach englischem 
Recht ist die Bedeutung des Registeraktes zunächst eine prozes- 
suale. Der Eintrag ist Voraussetzung nicht des Rechts, sondern 
der Klage. Die materielle Hauptbedeutung des Eintrages aber 
tritt nach dem Ablauf von fünf Jahren hervor. Nach Ablauf von 
fünf Jahren wird der Eintrag attributiv, insofern er ein jedes 
damit im Widerspruch stehende Individualrecht eines Dritten plä- 
kludirt. Der fünfjährige Eintrag ist rechtsbegründend und zugleich 
rechtszerstörend, indem er den Eingetragenen gegen alle wider- 
sprechenden Individualrechte feit. Dieses System hat den Vor- 
theil, dass es auf der einen Seite dem materiellen Rechte eine 
volle fünfjährige Frist gewährt, um das formale Recht zu durch- 
brechen, auf der andern Seite dem formalen Recht nach Ablauf 
einer mehrjährigen Probefrist, nach Verfluss eines mehrjährigen, 
ruhigen Besitzstandes, jene wohlthuende Sicherheit gewährt, welche 
der Verkehr so dringend ersehnt. Noch sicherer als die Voraus- 
setzung der bona fides ist nach englischem Recht die Voraus- 
setzung des justus titulus: Die fünf Jahre wirken nur, wenn die 
registrirte Marke eintragsfähig ist, also wenn der Registerakt in 
thesi fähig war, ein sofortiges Recht zu erzeugen und nur in hypo- 
thesi kraft des kollidirenden Rechts eines Dritten nicht zum so- 
fortigen Recht führte: eine objektiv eintragungsunfähige Marke 
wird auch nicht durch den Ablauf von fünf Jahren gefestigt. 
(KoHLEr 8. 259, 260.) 
Unser neues Gesetz hat das im G. 74 adoptirte formale 
System beibehalten, wonach das Markenrecht erst durch die Ein- 
tragung entsteht. Es heisst in $ 12 d. G.: „Die Eintragung eines 
Waarenzeichens hat die Wirkung, dass dem Eingetragenen aus- 
schliesslich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder 
deren Verpackung und Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu ver-
	        
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