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sehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie
auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen
oder dergleichen das Zeichen anzubringen.“ In der Denkschrift
zum E. I von 1892 wurde die ganze wichtige Frage mit keiner
Silbe erwähnt.
Dagegen ist in der Begründung des E.I1zu $8, 8. 14
der formale Standpunkt des Gesetzes mit folgenden Gründen ge-
rechtfertigt: „Von verschiedenen Seiten ist angeregt, den formalen
Standpunkt des geltenden Rechts zu verlassen und nach dem Vor-
gange ausländischer Gesetzgebungen nicht die Anmeldung, son-
dern den durch den früheren Gebrauch des Zeichens erworbenen
Besitzstand über die Priorität entscheiden zu lassen. — Das System
des geltenden Rechts hat aber den wirthschaftlich bedeutsamen
Vorzug, dass es dem durch die Anmeldung begründeten Rechte
ein höheres ‘Mass von Sicherheit verleiht, und seine Träger vor
prozessualen Angriffen schützt, deren Ausgang von einem unter
allen Umständen schwierigen und im Ergebniss unsicheren Nach-
weis der Priorität des früheren und ersten (Gebrauches des im
Streit befangenen Zeichens abhängig sein würde.“ Im Komm.-B.
S. 16 heisst es: „Wenn Derjenige, der sich eines Waarenzeichens
mit Nutzen bedient, so geringen Werth auf dasselbe legt, dass er
es nicht eintragen lässt, so verdient er auch keine Berücksichtigung.
Von dem Schutze, den dieses (sesetz gewähren will, ist der Ein-
tragungszwang nicht zu trennen. Wer ein ihm werthvolles Zeichen
nicht eintragen lässt, hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben und
man könne es dann nicht mehr eine Unbilligkeit nennen, wenn
ihm für den Fall der Eintragung des Zeichens für einen Andern
der weitere Gebrauch des Zeichens untersagt werde.“
Diese gegen die Einführung des Schutzes des Besitzstandes
geltend gemachten Gründe sind durchaus nicht stichhaltig. Wenn
in der Begründung gesagt wird, „dass der Nachweis der Priorität
des früheren und ersten Gebrauches eines im Streite befangenen
Zeichens ein überaus schwieriger und im Ergebniss durchaus un-