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Waarenzeichens beantragen kann, der Antrag vor, eine No. 4
anzufügen, lautend: „Wenn das Zeichen bis zum Erlass des
gegenwärtigen Gesetzes in den betheiligten Verkehrskreisen als
Kennzeichen der Waaren eines bestimmten (Geschäftsbetriebes
gegolten hat.“ Durch eine solche Bestimmung wären die Be-
sitzstände für die Zeit vor Erlass des neuen (Gresetzes ganz all-
gemein auch für solche Marken anerkannt worden, welche, ob-
gleich nach dem G. 74 subjektiv und objektiv eintragsfähig, nicht
zur Eintragung angemeldet wurden. Der Antrag wurde ab-
gelehnt, weil eine solche Bestimmung die Rechtssicherheit auf
das Schlimmste gefährden und unnöthige : Prozesse hervorrufen
würde. Wer ein werthvolles Zeichen besitze, würde dasselbe
auch schon bisher haben eintragen lassen, wo es nur der ein-
fachen Anmeldung bedurfte, um die gesetzlichen Rechte zu er-
werben.
Obgleich nun das Gesetz auf dem rein formalen Standpunkte
steht, so musste es doch zu Gunsten des materiellen
Rechts verschiedene Konzessionen machen: Erstens zu Gunsten
der nach G. 74 nicht eintragungsfähigen Marken, welche bis zum
Erlass des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrs-
kreise als Kennzeichen eines bestimmten Geschäftsbetriebes ge-
golten haben. Der Inhaber des letzteren soll, falls das Zeichen
nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Andern in
die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die
Löschung beantragen können. ($ 9, Abs. 2 d. G.) Bei bisher
nicht eintragungsfähigen Zeichen wird also der blosse Besitzstand
ohne Eintragung für einen beschränkten Zeitraum als rechts-
begründend anerkannt. Eine weitere Abweichung vom formalen
Markenrecht zu Gunsten des materiellen findet sich in der dem
bisherigen Markenrecht fremden Bestimmung des $ 4, Abs. 2
d. @., wo es heisst: „Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für
die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleich-
artige Waaren, zu Gunsten eines Andern, als des letzten In-