— 318 —
schung von Amtswegen erfolgte, und endlich wenn die Löschung
auf Antrag eines Dritten erfolgte. Das Motiv: ist: zu verhindern,
dass solange die individuelle Bedeutung der Marke im Publikum
noch fortlebt, ein Dritter durch Usurpierung derselben das Pu-
blikum täuscht. —
Die Ausführungen im Kommissionsberichte , dass „Wer die
Eintragung vernachlässige, sich die Folgen der Unterlassung zu-
zuschreiben habe“, passen aber auf’s Haar auch auf die Nicht-
erneuerung des Zeichens. Die Rücksicht auf den Konsumenten
hätte vielmehr ganz allgemein zum Schutze der Besitzstände führen
müssen. Denn Fälle, wie der van Houten’sche, können sich auch
nach dem neuen (sesetze alle Tage von Neuem in derselben Weise
abspielen.
Die Konsequenzen des Systems sind folgende: Wenn sich
Jemand eines im Verkehr eingeführten und bekannt gewordenen
Zeichens für seine Waaren bedient, es aber nicht eintragen lässt,
so verliert er sein Zeichen an den Konkurrenten, welcher sich
dieses Zeichen eintragen lässt. Der Konkurrent erwirbt sich da-
durch, dass er das fremde Zeichen für sich eintragen lässt, die
Alleinberechtigung zur Führung dieses Zeichens und die Berech-
tigung, dem älteren Zeichenbesitzer den Weitergebrauch dieses
Zeichens zu verbieten. Da nun ferner die nicht eintragungsfähige
Art der äusseren Ausstattung einer Waare ebenfalls in $ 15 ge-
schützt wird, so ergiebt sich aus dieser verschiedenen Behandlung
des eintragsfähigen Zeichens und der nicht eintragsfähigen Aus-
stattungen ein eigentümlicher Rechtszustand, der zu merkwürdigen
Konsequenzen führt, wie unter VII? näher ausgeführt ist.
Obgleich nun das Gesetz mit aller Konsequenz das formale
Markenrecht durchzuführen gesucht hat, so enthalten doch die
88 4, Abs. 1, No. 3 und 5 9, Abs. 1, No. 3 eine Bestimmung,
vermittelst deren der Schutz nicht eingetragener Zeichen Eingang
finden könnte. Es handelt sich um die Bestimmung, dass die
Eintragung in die Rolle zu versagen ist für Waarenzeichen,