Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dung für dieselben oder für gleichartige Waaren eingetragen steht. 
Dies gilt auch dann, wenn die Zeichen so gleich sind, dass eine 
Verwechslungsmöglichkeit vorliegt. b. Wenn der Geschäftsbetrieb, 
zu welchem das Zeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber 
nicht mehr fortgesetzt wird. c. Wenn Umstände vorliegen, aus 
denen sich ergiebt, dass der Inhalt des Waarenzeichens den that- 
sächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer 
Täuschung begründet. Die Tragweite dieser Bestimmung ist unter 
IV. erörtert. 
Das durch die Eintragung begründete Recht wird durch die 
Löschung beseitigt. Die Wirkung der Löschung wird auf den- 
jenigen Zeitpunkt zurückverlegt, in welchem vor der Löschung 
bereits ein Rechtsgrund für die Löschung gegeben war. Da wo 
die Eintragung hätte versagt werden müssen, fällt er ohne Weiteres 
mit dem Zeitpunkt der Eintragung zusammen (E. II, S. 16). 
VI. Die Kompetenzfrage. 
Der Antrag auf Löschung Seitens eines Dritten ist im Wege 
der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen In- 
haber, oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zu richten 
(8 9, Abs. 3 d.G.). Das Gesetz weist also die Löschungsklage 
vor die ordentlichen Gerichte und zwar gehören in der ersten 
Instanz die Streitigkeiten um den Markenschutz, soweit es sich um 
die Zuständigkeit der Landgerichte handelt, gemäss $ 101 Nr. 3c 
G.-V.-G. vor die Kammern für Handelssachen. Nach 8 21 d.G. 
steht die Verhandlung und Entscheidung in letzter Instanz in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge- 
macht wird, unter allen Umständen dem Reichsgericht zu. Nur im 
Falle des& 9 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Vorverfahren beim Patentamt zu- 
lässig, „wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen 
gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird“. 
Der Antrag auf Löschung kann in diesem Falle zunächst bei dem
	        
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