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dung für dieselben oder für gleichartige Waaren eingetragen steht.
Dies gilt auch dann, wenn die Zeichen so gleich sind, dass eine
Verwechslungsmöglichkeit vorliegt. b. Wenn der Geschäftsbetrieb,
zu welchem das Zeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber
nicht mehr fortgesetzt wird. c. Wenn Umstände vorliegen, aus
denen sich ergiebt, dass der Inhalt des Waarenzeichens den that-
sächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer
Täuschung begründet. Die Tragweite dieser Bestimmung ist unter
IV. erörtert.
Das durch die Eintragung begründete Recht wird durch die
Löschung beseitigt. Die Wirkung der Löschung wird auf den-
jenigen Zeitpunkt zurückverlegt, in welchem vor der Löschung
bereits ein Rechtsgrund für die Löschung gegeben war. Da wo
die Eintragung hätte versagt werden müssen, fällt er ohne Weiteres
mit dem Zeitpunkt der Eintragung zusammen (E. II, S. 16).
VI. Die Kompetenzfrage.
Der Antrag auf Löschung Seitens eines Dritten ist im Wege
der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen In-
haber, oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zu richten
(8 9, Abs. 3 d.G.). Das Gesetz weist also die Löschungsklage
vor die ordentlichen Gerichte und zwar gehören in der ersten
Instanz die Streitigkeiten um den Markenschutz, soweit es sich um
die Zuständigkeit der Landgerichte handelt, gemäss $ 101 Nr. 3c
G.-V.-G. vor die Kammern für Handelssachen. Nach 8 21 d.G.
steht die Verhandlung und Entscheidung in letzter Instanz in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge-
macht wird, unter allen Umständen dem Reichsgericht zu. Nur im
Falle des& 9 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Vorverfahren beim Patentamt zu-
lässig, „wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen
gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird“.
Der Antrag auf Löschung kann in diesem Falle zunächst bei dem