— 327 —
theilung des Patentamtes. Gegen die Entscheidung des Patent-
amtes ist die Berufung an das Reichsgericht zulässig. Das Ver-
fahren vor dem Patentamte und vor dem Reichsgerichte regelt
sich nach den Bestimmungen über das Verfahren wegen der
Nichtigkeit eines Patentes (Komm.-B., 8. 5). In der zweiten
Lesung erklärten die Herren Regierungskommissarien, dass bei
der nach der ersten Lesung beschlossenen Fassung des $ 8 das
ganze (zesetz gefährdet und die Annahme desselben im Bundes-
rathe unwahrscheinlich sei. Die Klagen auf Löschung eines
Zeichens durch Dritte würden zumeist auf besonderen. civilrecht-
lichen Verhältnissen beruhen und nachdem durch die Fassung
der 88 5 und 5a ($ 6 d. G.) dem Patentamte die endgiltige
(?? nach $ 6, Abs. 2 d. G. ist aber Klage zulässig, wenn der
Eintrag wegen Uebereinstimmung der Zeichen versagt wird)
Entscheidung der Frage der Uebereinstimmung zweier Zeichen
zugesprochen sei, müsse man doch nun die sich weiter bei $ 8
ergebenden civilrechtlichen Fragen der Entscheidung des zu-
ständigen Gerichts überlassen. Diesen Ausführungen schloss sich
die Kommission an, und stellte darauf in zweiter Lesung den
8 8 der Regierungsvorlage wieder her (Komm.-B., 8. 5).
Nach dem österreichischen Gesetz vom 6. Jan. 1890
sind bei Eingriffen in das Markenrecht, wenn es sich um ein
Strafverfahren handelt, die ordentlichen Gerichte (Strafrichter
resp. Civilrichter) zuständig ($$ 26, 29, Oestr. G. 1890). Ueber
die Frage, ob Jemand das ausschliessliche Gebrauchsrecht an
einer Marke zustehe, sowie über die Priorität und Uebertragung
dieses Rechts, ferner über die Frage, ob eine registrirte Marke
von einem Dritten für eine andere Gattung von Waaren benützt
werden könne, erkennt aber der Handelsminister. Der Straf-
richter hat, falls die Entscheidung einer dieser Vorfragen im
Strafverfahren nothwendig wird, nicht selbständig zu entscheiden,
sondern die Entscheidung des Ministers einzuholen ($ 30, G. 1890).
Der Handelsminister erkennt auch darüber, ob die Eintragung