Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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„Wenn auch dermalen Abänderungen der Verfassung nicht 
unbedingt ausgeschlossen sind, wird man doch Anstand nehmen 
müssen, Rechte, welche dem König unmittelbar in der Ver- 
fassung vorbehalten sind, während der Reichsverwesung aufzu- 
heben oder zu ändern.“ 
Bei dem gleichen Anlass sprach sich der Oultusminister Frei- 
herr v. Lutz über die Verfassungsänderungsfrage in folgender 
Weise aus: 
„Dass aber der Weg (nämlich einer Verfassungsänderung) 
nicht betretbar ist, brauche ich Ihnen nicht des Näheren aus- 
zuführen, die Gründe sind Ihnen selbst bekannt.“ 
In der Sitzung vom 12. Oct. 1893 nun gab der Staatsminister 
Freiherr v. FEILITSCH auf die diesbezüglichen Anfragen verschie- 
dener Abgeordneter folgende Erklärung ab: 
„In der Verfassung ist eine Bestimmung mit präcisen 
Worten nicht enthalten. Bei dieser Lücke können jeden- 
falls beide Meinungen geltend gemacht und begründet werden. 
Wenn man sich hiebei auf Protokolle, Erklärungen etc. bezieht, 
so sind diese Producte jedenfalls nicht so massgebend, dass 
daraus eine ganz bestimmte Entscheidung dieser hochwichtigen 
Frage deducirt werden kann, es sind lediglich Interpretations- 
behelfe. Die Staatsregierung hat keinen Anlass, in diese Frage 
einzutreten. Heute könnte ich mich bei einer so hochwichtigen 
Frage direct weder in diesem noch in jenem Sinne aussprechen. 
Das kann ich bemerken, dass die Anschauung viel für sich hat, 
dass es gegen den (Geist der Verfassung ist, eine Verfassungs- 
änderung während der Regentschaft als zulässig zu erklären. 
Ich möchte dem anderseits beifügen, dass, wenn ein Gesetz 
von den drei in Bayern massgebenden Factoren auch während 
der Regentschaft erlassen wird und zwar ein Gesetz, durch 
welches die Verfassung geändert wird, dass dieses unbedingt 
vollständige Gültigkeit hat, und dass dessen rechtmässige Er- 
lassung nicht angezweifelt werden kann, indem die drei Gesetz-
	        
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