Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In der Begründung zu E. II, 8. 18 heisst es z. B. die Bezeich- 
nung von Wein betreffend: „Das Bedürfniss fester Qualitätsbezeich- 
nungen einerseits und die Ungleichmässigkeit in der Beschaffen- 
heit der einzelnen Jahrgänge innerhalb derselben Gemarkung 
andererseits führten allmählich dahin, bei der Wahl der Bezeich- 
nung den Schwerpunkt weniger auf den Ort der Erzeugung, als 
auf den Charakter des Erzeugnisses zu legen. Dementsprechend 
wird im Sprachgebrauche des grossen Verkehrs (sic) unter 
„Rüdesheimer“, „Niersteiner“, „Trabener“ u. dgl. nicht schlecht- 
hin ein Wein verstanden, welcher in der bestimmten Gemarkung 
gewachsen ist; vielmehr deutet die Bezeichnung auf eine Sorte 
von gewisser Beschaffenheit und Preislage; und weiterhin: „Auch 
von dem Standpunkte der Konsumenten“ aus liegt kein Be- 
dürfniss vor, Gattungsnamen, deren Bedeutung ihnen bekannt ist, 
oder bekannt sein müsste, der bisher üblichen Verwendung zu 
entziehen. 
In der Kommission gab dieser Abs. 2, & 15 (16 d. G.) 
zu lebhaftem Widerspruche Anlass. Es wurde zuerst von einer 
Seite ein Antrag gestellt, den Absatz II wieder zu streichen 
(RÖREN), von anderer Seite dagegen beantragt, beizufügen: „Ist 
ein solcher Name eines Fabrikates gleichwohl geeignet, bei der 
grossen Masse der Konsumenten einen Irrthum über die Herkunft 
der Waare zu erregen, so bedarf es der Beifügung eines deut- 
lichen und augenfälligen Vermerkes über den wirklichen Fabri- 
kationsort® (Komm.-B., S. 7, 8). Ausserdem war noch der 
Antrag eingebracht, folgenden Satz einzufügen: „Doch ist in 
solchen Fällen in Ankündigungen, Auszeichnungen der Woaare 
u. dgl. der Name ‘und Wohnort des Verkäufers anzugeben“. Die 
Kommission entschied sich jedoch in erster, resp. zweiter Lesung 
dahin, die zu Absatz 2 beantragten Zusätze abzulehnen und den 
& 15 (16 d. G.) nach der Vorlage unverändert anzunehmen, 
Der Absatz II $ 16 enthält keineswegs ein neues Prinzip. 
Vielmehr musste der Richter auch ohne diesen Zusatz nach den
	        
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