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In der Begründung zu E. II, 8. 18 heisst es z. B. die Bezeich-
nung von Wein betreffend: „Das Bedürfniss fester Qualitätsbezeich-
nungen einerseits und die Ungleichmässigkeit in der Beschaffen-
heit der einzelnen Jahrgänge innerhalb derselben Gemarkung
andererseits führten allmählich dahin, bei der Wahl der Bezeich-
nung den Schwerpunkt weniger auf den Ort der Erzeugung, als
auf den Charakter des Erzeugnisses zu legen. Dementsprechend
wird im Sprachgebrauche des grossen Verkehrs (sic) unter
„Rüdesheimer“, „Niersteiner“, „Trabener“ u. dgl. nicht schlecht-
hin ein Wein verstanden, welcher in der bestimmten Gemarkung
gewachsen ist; vielmehr deutet die Bezeichnung auf eine Sorte
von gewisser Beschaffenheit und Preislage; und weiterhin: „Auch
von dem Standpunkte der Konsumenten“ aus liegt kein Be-
dürfniss vor, Gattungsnamen, deren Bedeutung ihnen bekannt ist,
oder bekannt sein müsste, der bisher üblichen Verwendung zu
entziehen.
In der Kommission gab dieser Abs. 2, & 15 (16 d. G.)
zu lebhaftem Widerspruche Anlass. Es wurde zuerst von einer
Seite ein Antrag gestellt, den Absatz II wieder zu streichen
(RÖREN), von anderer Seite dagegen beantragt, beizufügen: „Ist
ein solcher Name eines Fabrikates gleichwohl geeignet, bei der
grossen Masse der Konsumenten einen Irrthum über die Herkunft
der Waare zu erregen, so bedarf es der Beifügung eines deut-
lichen und augenfälligen Vermerkes über den wirklichen Fabri-
kationsort® (Komm.-B., S. 7, 8). Ausserdem war noch der
Antrag eingebracht, folgenden Satz einzufügen: „Doch ist in
solchen Fällen in Ankündigungen, Auszeichnungen der Woaare
u. dgl. der Name ‘und Wohnort des Verkäufers anzugeben“. Die
Kommission entschied sich jedoch in erster, resp. zweiter Lesung
dahin, die zu Absatz 2 beantragten Zusätze abzulehnen und den
& 15 (16 d. G.) nach der Vorlage unverändert anzunehmen,
Der Absatz II $ 16 enthält keineswegs ein neues Prinzip.
Vielmehr musste der Richter auch ohne diesen Zusatz nach den