— 341 —
eines fremden Ausstattungsrechtes „zum Zwecke der Täu-
schung in Handel und Verkehr“ geschah. Das Gesetz will
durch diese gegen den Zeichenschutz erschwerten Voraussetzungen
des Entschädigungs- und Strafanspruches verhüten, dass die neue
Vorschrift zur Chikane benutzt werde, auch nicht die erlaubten
und nothwendigen Bewegungen der Konkurrenz beschränkt werden
(E. II, S. 17). Was den Nachweis des Schadens betrifft, so
haben die Richter bisher einen in der Regel ganz unmöglichen
Schadensbeweis gefordert und nicht das freie Ermessen ent-
scheiden lassen, wie das in andern Industrieländern der Fall
ist. Im Kommissionsbericht wird die Hoffnung ausgesprochen,
dass die Gerichte künftig mehr wie bisher bei Anwendung des
& 260 der Civilprozessordnung die eidliche Schätzung des Scha-
dens durch den Kläger zulassen werden.
Der Straf- und Entschädigungsanspruch aus $8 15
und 16 wegen Verletzung des Zeichen- oder Ausstattungsrechts,
steht nur dem Verletzten, d.h. hier dem Markenberech-
tigten zu, nicht einem Dritten, auch nicht dem Käufer fälsch-
lich bezeichneter Waaren. Dass der Käufer nicht direkt aus
diesem Gesetz einen Straf- oder Entschädigungsanspruch hat,
folgt daraus, dass das Zeichen- und Ausstattungsrecht ein dis-
positives, der freien Verfügung des Berechtigten unterliegendes
ist, der die Verfolgung seiner Ansprüche je nach seinem Interesse
unterlassen kann oder nicht, auch jedem Dritten den Gebrauch
seines Zeichens oder seiner Ausstattung erlauben kann, oder
nicht. Für einen Straf- oder Entschädigungsanspruch eines Drit-
ten aus diesem Gesetze ist also kein Raum. Er kann etwaige
Ansprüche nur aus dem gemeinen Straf- oder Civilrecht herleiten.
— Nach $ 18 d. G. kann statt jeder aus diesem Gesetze ent-
springenden Entschädigung auf Verlangen des Beschädigten neben
der Bestrafung auf eine an ihn zu erlegende Busse bis zum Be-
trage von zehntausend Mark erkannt werden. — Im Falle des
8 16, wo es sich um betrügerische Herkunftsangaben han-