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aufzunehmen, ist nicht Folge gegeben worden. Solche Bestim-
mungen dürften auch nicht von grossem praktischen Werth sein,
da z. B. dem Lithographen u. s. w. nur selten bekannt sein wird,
dass von dem Zeichen ein strafbarer Gebrauch gemacht werden
soll, und wenn er es weiss, ihm das sehr schwer nachzuweisen
sein wird. Uebrigens bieten auch die Bestimmungen über die
Einziehung der zur Begehung eines Vergehens gebrauchten Werk-
zeuge, wie Platten, Steine etc. (88 40, 42 d. Strf.G.B.) ein Ersatz-
mittel.
IX. Internationales Zeichenrecht.
Es gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Wer im Inlande
eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Ge-
setzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine
Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt ent-
haltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen in
gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen zum ge-
setzlichen Schutze zugelassen werden ($ 23 G.). Als Ausländer
gilt also Derjenige, welcher im Inlande eine Niederlassung nicht
besitzt. Auf die Staatsangehörigkeit oder das Domizil kommt
es nicht an. Der Ausländer, welcher in Deutschland eine Nieder-
lassung besitzt, gilt ım Sinne des Gresetzes als Inländer, und
der Inländer, welcher in Deutschland keine Niederlassung besitzt,
als Ausländer. Nach dem Entwurf wurde nur verlangt, dass in
dem Staate, wo sich die Niederlassung des Schutzwerbenden
befindet, ein Schutz gewährt werde. In der Kommission wurde
dazu bemerkt, dass man in Leipzig Ausländern unter dem be-
stehenden Recht die Eintragung von Waarenzeichen gestattet
habe, ohne den Nachweis, dass diese Waarenzeichen nach dem
englischen Markenrecht in England eingetragen waren und nur
auf die Bemerkung hin, dass der Antragsteller in England durch
das gemeine Recht (Common law) gegen Nachahmung dieser
Zeichen geschützt sei, dass er also dort einen Schutz geniesse.