Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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aufzunehmen, ist nicht Folge gegeben worden. Solche Bestim- 
mungen dürften auch nicht von grossem praktischen Werth sein, 
da z. B. dem Lithographen u. s. w. nur selten bekannt sein wird, 
dass von dem Zeichen ein strafbarer Gebrauch gemacht werden 
soll, und wenn er es weiss, ihm das sehr schwer nachzuweisen 
sein wird. Uebrigens bieten auch die Bestimmungen über die 
Einziehung der zur Begehung eines Vergehens gebrauchten Werk- 
zeuge, wie Platten, Steine etc. (88 40, 42 d. Strf.G.B.) ein Ersatz- 
mittel. 
IX. Internationales Zeichenrecht. 
Es gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Wer im Inlande 
eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Ge- 
setzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine 
Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt ent- 
haltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen in 
gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen zum ge- 
setzlichen Schutze zugelassen werden ($ 23 G.). Als Ausländer 
gilt also Derjenige, welcher im Inlande eine Niederlassung nicht 
besitzt. Auf die Staatsangehörigkeit oder das Domizil kommt 
es nicht an. Der Ausländer, welcher in Deutschland eine Nieder- 
lassung besitzt, gilt ım Sinne des Gresetzes als Inländer, und 
der Inländer, welcher in Deutschland keine Niederlassung besitzt, 
als Ausländer. Nach dem Entwurf wurde nur verlangt, dass in 
dem Staate, wo sich die Niederlassung des Schutzwerbenden 
befindet, ein Schutz gewährt werde. In der Kommission wurde 
dazu bemerkt, dass man in Leipzig Ausländern unter dem be- 
stehenden Recht die Eintragung von Waarenzeichen gestattet 
habe, ohne den Nachweis, dass diese Waarenzeichen nach dem 
englischen Markenrecht in England eingetragen waren und nur 
auf die Bemerkung hin, dass der Antragsteller in England durch 
das gemeine Recht (Common law) gegen Nachahmung dieser 
Zeichen geschützt sei, dass er also dort einen Schutz geniesse.
	        
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