Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Auch in Grossbritannien und in wichtigen Theilen seines 
aussereuropäischen Herrschaftsgebietes hat die Gesetzgebung die 
Einrichtung getroffen, dass fremde Waaren, deren Bezeichnung 
auf einen inländischen Ursprung der Waaren selbst schliessen 
lassen könnte, bei der Einfuhr der Einziehung unterliegen, sofern 
sie nicht zugleich mit der Angabe des wirklichen Herkunftslandes 
versehen sind. 
Innerhalb der Internationalen Union zum Schutze des 
gewerblichen Eigenthums ist auf der Madrider Konferenz von 
1890 eine Bestimmung vereinbart und von hervorragenden Staaten 
des Unionsverbandes auch endgültig angenommen worden, nach 
welcher Waaren mit einer Ursprungsangabe, in der einer der 
vertragschliessenden Staaten oder ein Ort innerhalb dieser Staaten 
fälschlich als Ursprungsland oder Ursprungsort genannt wird, bei 
der Einfuhr mit Beschlag belegt werden sollen. 
In allen diesen Bestimmungen ist also eine Konfiskation 
der mit falschen Herkunftsangaben versehenen ausländischen 
Waaren vorgesehen. Die 88 17 und 22 d. G. qualifiziren sich 
nun als nothwendiges Aequivalent, als Gegenmassregeln gegen- 
über den im internationalen Verkehr der meisten Staaten auf- 
gestellten harten Bestimmungen, betreffend die Behandlung aus- 
ländischer mit falschen Herkunftsangaben versehener Waaren. 
Beide Paragraphen wollen verhüten, dass ausländische Waaren 
mit deutschen Ursprungsangaben über die Grenze und in 
Deutschland in Verkehr kommen. Der $ 17 wurde durch Be- 
schluss der XII. Kommission neu eingeführt; er bezweckt die 
Verhinderung rechtswidriger Waarenbezeichnungen durch Aus- 
länder, Er lautet: — 
„Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma 
und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichenrolle ein- 
getragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unter- 
liegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder 
Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheits-
	        
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