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Auch in Grossbritannien und in wichtigen Theilen seines
aussereuropäischen Herrschaftsgebietes hat die Gesetzgebung die
Einrichtung getroffen, dass fremde Waaren, deren Bezeichnung
auf einen inländischen Ursprung der Waaren selbst schliessen
lassen könnte, bei der Einfuhr der Einziehung unterliegen, sofern
sie nicht zugleich mit der Angabe des wirklichen Herkunftslandes
versehen sind.
Innerhalb der Internationalen Union zum Schutze des
gewerblichen Eigenthums ist auf der Madrider Konferenz von
1890 eine Bestimmung vereinbart und von hervorragenden Staaten
des Unionsverbandes auch endgültig angenommen worden, nach
welcher Waaren mit einer Ursprungsangabe, in der einer der
vertragschliessenden Staaten oder ein Ort innerhalb dieser Staaten
fälschlich als Ursprungsland oder Ursprungsort genannt wird, bei
der Einfuhr mit Beschlag belegt werden sollen.
In allen diesen Bestimmungen ist also eine Konfiskation
der mit falschen Herkunftsangaben versehenen ausländischen
Waaren vorgesehen. Die 88 17 und 22 d. G. qualifiziren sich
nun als nothwendiges Aequivalent, als Gegenmassregeln gegen-
über den im internationalen Verkehr der meisten Staaten auf-
gestellten harten Bestimmungen, betreffend die Behandlung aus-
ländischer mit falschen Herkunftsangaben versehener Waaren.
Beide Paragraphen wollen verhüten, dass ausländische Waaren
mit deutschen Ursprungsangaben über die Grenze und in
Deutschland in Verkehr kommen. Der $ 17 wurde durch Be-
schluss der XII. Kommission neu eingeführt; er bezweckt die
Verhinderung rechtswidriger Waarenbezeichnungen durch Aus-
länder, Er lautet: —
„Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma
und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichenrolle ein-
getragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unter-
liegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder
Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheits-