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leistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme
erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden; die Festsetzung der
Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden“,
den französischen Bestimmungen sehr ähnlich. — Die Zoll-
behörden sollen nicht unbedingt verpflichtet sein, auf jeden An-
trag hin die Beschlagnahme ohne Weiteres vorzunehmen. Die
Ziollbehörden sollen vielmehr prüfen, ob rechtlich Ansprüche des
angeblich Verletzten vorliegen, danach die betreffende Waaren-
sendung untersuchen und wenn sich eine Verletzung des Marken-
rechts herausstellt, zur Beschlagnahme greifen (Komm.-B., 8. 8).
Der 8 17 ist zwar nicht direkt durch die ausländische
Gesetzgebung motivirt. Es heisst vielmehr (Komm.-B., 8. 8):
„Die Kommission entschied sich für Annahme des neuen Para-
graphen in der Erwägung, dass die schon jetzt vorhandenen
Rechtsmittel, Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft u. s. w.,
nicht ausreichen, weil es darauf ankomme, rechtswidrig bezeich-
nete Waaren sofort festzuhalten, wenn sie über die Grenzen
kommen.“ Diese Motivirung ist aber ungenügend, eine so rigo-
rose Bestimmung wie die Konfiskation vielleicht sehr werthvoller
Waarensendungen wegen einer falschen Herkunftsangabe zu recht-
fertigen. Man bedenke, dass Inländern gegenüber nach 8 19
nur die Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung und nur,
wenn die Beseitigung nicht anders möglich, die Vernichtung der
damit versehenen Waaren erfolgt. Der letztere Fall wird stets
die Ausnahme bilden. Uebrigens wurde auch von den Vertretern
der verbündeten Regierungen bemerkt, dass schon jetzt auf An-
trag des Verletzten Präventionsmassregeln, wie Beschlagnahme
durch den Staatsanwalt, einstweilige Verfügung durch die Civil-
gerichte, ergriffen werden könnten. — Auch Ausländern gegen-
über wäre sehr wohl ein Strafverfahren mit darauf folgender
Zwangsvollstreckung in das beschlagnahmte Gut denkdar. —
Vielmehr ist die Einführung des 8 17 nur durch das oben mit-
getheilte Verfahren des Auslandes bei der Behandlung deutscher