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Waaren veranlasst worden und ist auch nur als Retorsions-
bestimmung gerechtfertigt. Darauf deutet auch schon die Be-
merkung im Kommissionsberichte hin: „In andern Ländern,
besonders in Grossbritannien, sei man nicht so ängstlich bei Be-
handlung deutscher Waare, die dort zur Einfuhr kommt“,
Der 8 22 ordnet an:
„Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr
oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung
zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen lässt, oder
wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die
Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer
Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt,
den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur
Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen,
und anzuordnen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung die
Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Be-
schlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die
Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwal-
tungsbehörden.“
In England ist nämlich 88 2 und 16 d. Merchandise Act
von 1887 von den Zollbehörden längere Zeit in rücksichtslosester
Weise dahin interpretirt worden, dass z. B. „alle mit irgend
welchen englischen Worten bezeichnete Waaren aus Deutschland
auf den Zollämtern angehalten und vom Weitertransport aus-
geschlossen wurden, falls sie nicht in deutlicher Schrift ausserdem
die Worte trugen: „Made oder manufactured in Germany“. Im
Kommissionsbericht heisst es dann zur Motivirung des $& 23:
Ein Mitglied der Kommission führte aus:
„Die Vorschrift des englischen Waarenbezeichnungsgesetzes
von 1887, nach welcher in England eingeführte Waaren,
welche einen englischen Namen, englische Bezeichnung oder
Waarenzeichen tragen, mit einer Herkunftsbezeichnung ver-
sehen sein müssen, wird von den englischen Zollbehörden auf