Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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die Beziehungen zwischen Reichsversicherungsrecht und Kirchen- 
recht sind vielmehr, wenn man von den quantitativen Unter- 
schieden absieht, nicht anders als die zwischen dem Reichsver- 
sicherungsrecht und sonstigen Rechtsdisziplinen (z. B. Privatrecht, 
Handels- und Seerecht, Staatsrecht, Prozessrecht, Konkursrecht, 
Strafrecht !®) gestaltet: es handelt sich lediglich um eine gegen- 
seitige Durchkreuzung und Ergänzung dieser Materien, wie sie 
sich bei dem Umfange des neuen Rechtsstoffes von selbst erklärt, 
der auf drei grossen Hauptgesetzen!® und vier zum Theil noch 
grösseren Nebengesetzen?® basirt ist und durch zahllose reichs- 
und partikularrechtliche Ausführungsbestimmungen eine fast ins 
Unübersehbare gesteigerte Erweiterung erfahren hat. Zwar be- 
gegnen in diesen Gesetzen und Ausführungsbestimmungen solche 
Rechtsbegriffe, die dem Kirchenrecht angehören, nur äusserst 
selten?!, weit seltener als z. B. privat-, staats-, prozess-, konkurs- 
und strafrechtliche Begriffe; nichts destoweniger bedarf aber die 
praktische Anwendung des Reichsversicherungsrechts vielfach des 
Zurückgreifens, wie auf privat-, staats-, prozess-, konkurs- und 
strafrechtliche Grundbegriffe??, so auf kirchenrechtliche Vorfragen ; 
— 
18 Die Wechselbeziehungen dieser Materien mit dem Reichsversiche- 
rungsrecht habe ich bereits gründlich untersucht in meinen Lehrbuche 
& 171 8. 962 fl. 
1 Nämlich Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juli 1883 und 
10. April 1892, Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 und In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22 Juni 1889. 
2° Nämlich: das s. „Ausdehnungsgesetz“ vom 28. Mai 1885, das 
land- und forstwirthschaftliche Unfall- und Krankenversiche- 
rungsgesetz vom 5. Mai 1886, das Bau-Unfallversicherungsgesetz 
vom 11. Juli 1887 und das See-Unfallversicherungsgesetz vom 18. Juli 
1887. Ueber diese Gesetze vgl. $ 17 S. 72ff. meines Lehrbuchs. 
%1 Der einzige derartige Begriff in den Reichsgesetzen selbst ist der 
weiter unten genauer zu erörternde des (Sonn- und) „Feiertags“; aber auch 
er gehört, insofern es sich um „allgemeine“ Feiertage handelt, wie wir eben- 
falls unten sehen werden, zugleich in's Staatsverwaltungsrecht. 
22 Beispiele ergeben sich aus den Erörterungen in $ 171 8. 962 ff. 
meines Lehrbuchs; dort S. 984f. auch über seerechtliche Begriffe. 
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