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die Beziehungen zwischen Reichsversicherungsrecht und Kirchen-
recht sind vielmehr, wenn man von den quantitativen Unter-
schieden absieht, nicht anders als die zwischen dem Reichsver-
sicherungsrecht und sonstigen Rechtsdisziplinen (z. B. Privatrecht,
Handels- und Seerecht, Staatsrecht, Prozessrecht, Konkursrecht,
Strafrecht !®) gestaltet: es handelt sich lediglich um eine gegen-
seitige Durchkreuzung und Ergänzung dieser Materien, wie sie
sich bei dem Umfange des neuen Rechtsstoffes von selbst erklärt,
der auf drei grossen Hauptgesetzen!® und vier zum Theil noch
grösseren Nebengesetzen?® basirt ist und durch zahllose reichs-
und partikularrechtliche Ausführungsbestimmungen eine fast ins
Unübersehbare gesteigerte Erweiterung erfahren hat. Zwar be-
gegnen in diesen Gesetzen und Ausführungsbestimmungen solche
Rechtsbegriffe, die dem Kirchenrecht angehören, nur äusserst
selten?!, weit seltener als z. B. privat-, staats-, prozess-, konkurs-
und strafrechtliche Begriffe; nichts destoweniger bedarf aber die
praktische Anwendung des Reichsversicherungsrechts vielfach des
Zurückgreifens, wie auf privat-, staats-, prozess-, konkurs- und
strafrechtliche Grundbegriffe??, so auf kirchenrechtliche Vorfragen ;
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18 Die Wechselbeziehungen dieser Materien mit dem Reichsversiche-
rungsrecht habe ich bereits gründlich untersucht in meinen Lehrbuche
& 171 8. 962 fl.
1 Nämlich Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juli 1883 und
10. April 1892, Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 und In-
validitäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22 Juni 1889.
2° Nämlich: das s. „Ausdehnungsgesetz“ vom 28. Mai 1885, das
land- und forstwirthschaftliche Unfall- und Krankenversiche-
rungsgesetz vom 5. Mai 1886, das Bau-Unfallversicherungsgesetz
vom 11. Juli 1887 und das See-Unfallversicherungsgesetz vom 18. Juli
1887. Ueber diese Gesetze vgl. $ 17 S. 72ff. meines Lehrbuchs.
%1 Der einzige derartige Begriff in den Reichsgesetzen selbst ist der
weiter unten genauer zu erörternde des (Sonn- und) „Feiertags“; aber auch
er gehört, insofern es sich um „allgemeine“ Feiertage handelt, wie wir eben-
falls unten sehen werden, zugleich in's Staatsverwaltungsrecht.
22 Beispiele ergeben sich aus den Erörterungen in $ 171 8. 962 ff.
meines Lehrbuchs; dort S. 984f. auch über seerechtliche Begriffe.
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