Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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und nichtsdestoweniger weist auch die Judikatur des Reichs- 
versicherungsrechtes bereits mehrere Beispiele derartiger Wechsel- 
beziehungen auf?®., 
Die Nothwendigkeit, solche Wechselbeziehungen festzustellen 
und zu untersuchen, ergiebt sich am deutlichsten, wenn wir uns 
gleich hier einige derjenigen Fragen vergegenwärtigen, welche 
nachstehend genauer erörtert werden müssen; ich nenne die fol- 
genden: Können Geistliche oder Kirchengemeinden als Arbeitgeber 
im Sinne ‘des Reichsversicherungsrechts erscheinen und theilen sie 
alsdann die vielen Pflichten und Rechte, welche das Reichsver- 
sicherungsrecht für die Arbeitgeber kennt? sind sie dann z. B. 
als Mitglieder einer Berufsgenossenschaft denkbar und müssen sie 
Marken zur Invaliditäts- und Altersversicherung ihrer Arbeiter 
einkleben? Gehört auch das kirchliche Personal in den Kreis der- 
jenen Personen, welche der subjektiven Versicherungspflicht im 
Sinne der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der In- 
validitäts- und Altersversicherung unterliegen oder welche sich 
freiwillig versichern dürfen? Unterliegen andererseits kirchliche 
Unternehmungen als versicherungspflichtige Betriebe der objektiven 
Versicherungspflicht des Kranken- und des Unfallversicherungs- 
rechts? Sind für die subjektive oder für die objektive Versiche- 
rungspflicht konfessionelle Unterschiede®* und für die subjektive 
Versicherungspflicht im Besonderen die verschiedenen Weihegrade 
erheblich ?5? 
Nimmt man zu diesen Beispielen den Umstand hinzu, dass 
auch die kirchlichen Feiertage sowie die kirchlichen Urkunden für 
das Reichsversicherungsrecht und umgekehrt das Reichsversiche- 
3 Vgl. weiter unten sub I 1 und 2 über Entscheidungen des Reichs- 
versicherungsamts betreffs der kirchlichen Urkunden und der kirchlichen 
Feiertage und namentlich unten sub. II über Entscheidungen desselben Amtes 
und anderer Behörden über die Versicherungepflicht des Kirchenpersonals. 
# Vgl. ferner unten sub 12 über die Bedeutung konfessioneller Unter- 
schiede für den Begriff der kirchlichen Feiertage. 
25 Hierzu vgl. weiter unten sub II B und C. 
7°)
	        
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