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und nichtsdestoweniger weist auch die Judikatur des Reichs-
versicherungsrechtes bereits mehrere Beispiele derartiger Wechsel-
beziehungen auf?®.,
Die Nothwendigkeit, solche Wechselbeziehungen festzustellen
und zu untersuchen, ergiebt sich am deutlichsten, wenn wir uns
gleich hier einige derjenigen Fragen vergegenwärtigen, welche
nachstehend genauer erörtert werden müssen; ich nenne die fol-
genden: Können Geistliche oder Kirchengemeinden als Arbeitgeber
im Sinne ‘des Reichsversicherungsrechts erscheinen und theilen sie
alsdann die vielen Pflichten und Rechte, welche das Reichsver-
sicherungsrecht für die Arbeitgeber kennt? sind sie dann z. B.
als Mitglieder einer Berufsgenossenschaft denkbar und müssen sie
Marken zur Invaliditäts- und Altersversicherung ihrer Arbeiter
einkleben? Gehört auch das kirchliche Personal in den Kreis der-
jenen Personen, welche der subjektiven Versicherungspflicht im
Sinne der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der In-
validitäts- und Altersversicherung unterliegen oder welche sich
freiwillig versichern dürfen? Unterliegen andererseits kirchliche
Unternehmungen als versicherungspflichtige Betriebe der objektiven
Versicherungspflicht des Kranken- und des Unfallversicherungs-
rechts? Sind für die subjektive oder für die objektive Versiche-
rungspflicht konfessionelle Unterschiede®* und für die subjektive
Versicherungspflicht im Besonderen die verschiedenen Weihegrade
erheblich ?5?
Nimmt man zu diesen Beispielen den Umstand hinzu, dass
auch die kirchlichen Feiertage sowie die kirchlichen Urkunden für
das Reichsversicherungsrecht und umgekehrt das Reichsversiche-
3 Vgl. weiter unten sub I 1 und 2 über Entscheidungen des Reichs-
versicherungsamts betreffs der kirchlichen Urkunden und der kirchlichen
Feiertage und namentlich unten sub. II über Entscheidungen desselben Amtes
und anderer Behörden über die Versicherungepflicht des Kirchenpersonals.
# Vgl. ferner unten sub 12 über die Bedeutung konfessioneller Unter-
schiede für den Begriff der kirchlichen Feiertage.
25 Hierzu vgl. weiter unten sub II B und C.
7°)