Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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rungsrecht für die kirchlichen Ehrenämter in Betracht gezogen 
werden müssen?®, so ergiebt sich, dass die vorliegende Unter- 
suchung auch seitens der praktischen Kirchenverwaltung das 
Zeugniss beanspruchen darf, wichtige Fragen in’s Auge zu 
fassen. Doch selbst vom Standpunkte der kirchenrechtlichen 
Theorie dürfte die vorliegende Untersuchung nicht unerheblich 
sein, weil die angedeuteten Fragen sich als Musterbeispiele dafür 
ansehen lassen, dass die Beurtheilung solcher das Kirchenrecht 
selbst scheinbar garnicht interessirender Angelegenheiten vielfach 
auf wichtige kirchenrechtliche Grundbegriffe und auf einschneidende 
Kontroversen zurückgehen muss (so z. B. auf die Kontroversen, 
ob die Kirchen öffentliche Körperschaften und ob die Kirchen- 
diener Staatsbeamte sind) und dass diese Fragen bisweilen nur 
die praktische Zuspitzung theoretischer Erwägungen aus dem Ge- 
biete des Kirchenrechts sind. Ja sogar ganz allgemein vom Stand- 
punkt der Rechtswissenschaft als einer grossen, alle Einzeldiszi- 
plinen umfassenden Einheit verdient unser Thema darum Beachtung, 
weil es ein Beleg dafür ist, dass selbst die heterogensten Einzel- 
disziplinen in einander eingreifen und einander theoretisch wie 
praktisch zu ergänzen und zu erklären haben ’”. 
Da eine systematische Gruppirung der aufgeworfenen Einzel- 
probleme unter grössere Gesichtspunkte wenn auch nicht gerade 
ausgeschlossen so doch völlig unfruchtbar erscheint, mag darauf 
verzichtet werden und eine Aneinanderreihung der Fragen in der 
Art gestattet sein, dass zuerst die einfacheren und leichteren 
2 Hierzu Näheres unten sub I 3. 
?" Die Bedeutung der vorliegenden Fragen vom Standpunkte des 
Reichsversicherungsrechts bedarf nicht der Hervorhebung; nur eines 
mag in dieser Hinsicht bemerkt werden, dass nämlich die unten sub II er- 
folgende Untersuchung über die Versicherungspflicht des Kirchenpersonals 
bei der. Neuheit der ganzen Materie als die erste systematische Prüfung der 
Frage nach der Versicherungspflicht einer bestimmten Personengruppe gelten 
darf und zugleich eine Methode für die Erörterung dieser Frage betreffs 
anderer Personengruppen an die Hand geben will.
	        
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