Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sein kann, da die Staatsgewalt zu jeder Zeit sich muss bethätigen 
können, so musste ein Ersatz gesucht werden für den regierungs- 
unfähigen Herrscher und dieser Ersatz wurde gefunden in dem 
Institute der Regentschaft. So verdankt also das Institut der 
Regentschaft im Grunde genommen seine Entstehung den der 
Erbmonarchie anhaftenden Gebrechen, welche sich daraus ergeben, 
dass es sterbliche, allen Fährlichkeiten des menschlichen Lebens 
ausgesetzte Wesen sind, die den Thron inne haben. Die Regent- 
schaft ist, um mit v. KIRCHENHEM ?? zu reden, das Mittel der Aus- 
gleichung zwischen dem staatsrechtlichen Grundgedanken ununter- 
brochener Oontinuität der Erbmonarchie mit den factischen Ver- 
hältnissen, das zur rechtlichen Potenz erhobene Compromiss zwi- 
schen der unentbehrlichen Idee der ewig ununterbrochenen Dauer 
der Erbmonarchie und der thatsächlich nicht wegzuläugnenden 
und darum am besten rechtlich anerkannten Möglichkeit einer 
zeitigen Unfähigkeit des Inhabers der staatsgewaltlichen Rechte. 
Der Herrscher übt seinen Herrscherberuf nicht um seinet- 
willen, sondern des Staates wegen aus. Das Wohl des 
Staates ist in erster Linie massgebend. Ebenso ist es beim 
Regenten. Auch dieser ist zur Ausübung der Regierung berufen 
im Interesse des Staates, nicht aber des Herrschers wegen. Ist 
dem aber so, ist das’ Staatswohl das oberste Princip, dann muss 
in dem Regenten die Fülle der Staatsgewalt ebenso vereinigt 
sein wie in der Person des Herrschers, den er vertritt. Der 
Regent übt die dem Herrscher zustehenden Regierungsrechte an 
dessen Statt ihrem vollen Umfange nach aus. Der 
Unterschied, der zwischen dem Regenten und dem Herrscher be- 
steht, beruht lediglich darin, dass der Regent nur zur Aus- 
übung der Herrschergewalt berufen ist, dass er aber nicht 
Herrscher ist, während der regierungsunfähige Monarch nach wie 
vor der Inhaber der Regierungsgewalt bleibt, und ferner darin, 
9 a... 0.8.53 u. 9.55.
	        
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