Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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und alsdann die komplizirteren und schwierigeren Fragen erörtert 
werden. 
Die einfacher und leichter zu beantwortenden Fragen sind 
nun die nach der Bedeutung der kirchlichen Urkunden und: der 
kirchlichen Feiertage für das Reichsversicherungsrecht und nach 
der Bedeutung des Reichsversicherungsrechts für kirchliche Ehren- 
ämter; als komplizirtere und schwierigere Fragen bleiben dann 
die anderen auf Seite 356 angedeuteter Punkte zu erledigen. Jene 
sollen im Abschnitt I nach einer durch arabische Zahlen gekenn: 
zeichneten Disposition, diese in Abschnitt II untersucht werden. 
I. Kirchliche Urkunden, kirchliche Feiertage, kirchliche 
Eihrenämter. 
1. Kirchliche Urkunden. 
Lebensalter, Geburt, Eheschliessung und Tod spielen im 
Reichsversicherungsrecht eine sehr wichtige Rolle?®. So das 
Lebensalter für den Beginn der subjektiven Versicherungs- 
pflicht?’, für die Zulässigkeit freiwilliger Ausdehnung der Ver- 
sicherung auf nicht versicherungspflichtige Personen°°, für Anfang 
und Ende gewisser Unterstützungsansprüche °!, für die Berechnung 
28 Einzelheiten in meinem Lehrbuch $ 170 CI1 S. 936ff., 3 und 4 
S. 939 (13 S. 448fl.). 
# Weber diesen Begriff vgl. unten sub II B. Die subjektive Versiche- 
rungspflicht beginnt für die Invaliditäts- und Altersversicherung mit vollen- 
detem 16. Lebensjahr, für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn es sich 
um Fabrikarbeiter handelt, mit vollendetem 13. Lebensjahr. Vgl. mein 
Lehrbuch 8 170 C I1 f und d 8. 936f. 
3 Zu freiwilliger Ausdehnung der Versicherung (in der Regel Selbst- 
versicherung) ist nur zugelassen, wer die für die Versicherungspflicht mass- 
gebende Altersstufe erreicht hat (vgl. oben Anm. 29 und mein Lehrbuch 
8 27 18.118, II 8.119, $ 74 8. 352 und $8 122#f. S. 631#f.); die freiwillige 
Selbstversicherung eines Kleinmeisters ist aber nach dem Invaliditäts- und 
Altersversicherungsrecht nur vor erreichtem 40. Lebensjahr statthaft. (Vgl. 
mein Lehrbuch $ 122 8.831 sub 1b «.) 
si Beginn der Altersrente mit vollendetem 70. Lebensjahr; Ende des 
Anspruchs der Descendenten eines Verunglückten auf Unfellsrente mit
	        
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