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seiner Novelle vom 10. April 1892°°) eine positive Norm dar-
über enthält“; doch wird man diese Vorschrift auch auf die
Fristen des Unfall- und des Invaliditäts- und Altersrersicherungs-
rechts ausdehnen dürfen®!, da sie nichts weiter enthält, als die
ausdrückliche gesetzliche Fixirung eines auch sonst im deutschen
Reichsrecht bestehenden Gewohnheitsrechts ®.
Für das Krankenversicherungsrecht im Besondern
kommen die Feiertage in Betracht, weil hier der Begriff „Ar-
beitstag“ rechtserheblich ist; denn die Gewährung des
Krankengeldes -— und mittelbar daher die Gewährung des
nach ihm zu bemessenden"* \Wochenbettgeldes"' — erfolgt nur
für „Arbeitstage-; die „Arbeitstage“ aber bilden insoweit einen
Gegensatz zu den (Sonn- und) Feiertagen, als an diesen die Er-
8° Gesetz vom 10. April 1892 „über die Abänderung des Gesetzes
hetreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883“ (Reichs-
wesetzblatt 1892, S. 379) $ 78a Ill Satz 1. Dieser $ 78a wurde in der
Kommission ohne Debatte angenommen; vol. Drucksachen des Reichs-
tags 1890,91 Anlageband TI S. 2354.
"° Dabei bestimmt aber (die Novelle ($ 78a Ill, Satz 3): „Auf die Be-
rechnung der Dauer der Kravukenunterstützune findet diese Vorschrift keine
Anwendung“. Auch diese Ausnahme von der Regel wird man in den analogen
Fällen des Unfallversicherungsrechts ($ 78 A I—IV 8. 354 1. meines Lehr-
buchs) anerkennen müssen.
" Vel. auch Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungs-
amts in Ünfallversicherungssachen Bd. J1l (1887) Nr. 367 S. 166, v. WOEDTKE,
Unfallversicherungsgesetz; 4. Aufl. (Berlin 1869) S. 390 Aum. 2 (zu $ 110),
Frevxsp, Das Reichsgesetz betr. die Invaliditäts- u. Altersversicherung, 2. Aull.
(Berlin 1891) S.195 Anm. 5, Pırory, Reichs-Unfallversicherungsrecht, Bd. III,
(Dresden 1893) S. 641 Anm. 1, Handbuch der Unfallversicherung,
S. 299 Nr. 7.
* Vgl. darüber und über die audern Reichsgesetze, welche eine gleich-
lautende Bestimmung enthalten, mein Lehrbuch $ 170 S. 456 sub 5 und
S 22 S. 98 Anm. 6.
® Vol. Krankenversicherungsgesetz (Novelle) $ 20 I Ziff. 2 und
meiu Lehrbuch $ 33IG S. 150.
° Nicht aber der übrigen Unterstützungsiormen des Krankenversiche-
rungsrechis (Kurkosten und Kurmittel, Unterbringung in einer Kranken- oder
Rtekonvaleszentenanstalt, Sterbegell; vgl. mein Lehrbuch $ 32 S. 131).