Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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seiner Novelle vom 10. April 1892°°) eine positive Norm dar- 
über enthält“; doch wird man diese Vorschrift auch auf die 
Fristen des Unfall- und des Invaliditäts- und Altersrersicherungs- 
rechts ausdehnen dürfen®!, da sie nichts weiter enthält, als die 
ausdrückliche gesetzliche Fixirung eines auch sonst im deutschen 
Reichsrecht bestehenden Gewohnheitsrechts ®. 
Für das Krankenversicherungsrecht im Besondern 
kommen die Feiertage in Betracht, weil hier der Begriff „Ar- 
beitstag“ rechtserheblich ist; denn die Gewährung des 
Krankengeldes -— und mittelbar daher die Gewährung des 
nach ihm zu bemessenden"* \Wochenbettgeldes"' — erfolgt nur 
für „Arbeitstage-; die „Arbeitstage“ aber bilden insoweit einen 
Gegensatz zu den (Sonn- und) Feiertagen, als an diesen die Er- 
8° Gesetz vom 10. April 1892 „über die Abänderung des Gesetzes 
hetreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883“ (Reichs- 
wesetzblatt 1892, S. 379) $ 78a Ill Satz 1. Dieser $ 78a wurde in der 
Kommission ohne Debatte angenommen; vol. Drucksachen des Reichs- 
tags 1890,91 Anlageband TI S. 2354. 
"° Dabei bestimmt aber (die Novelle ($ 78a Ill, Satz 3): „Auf die Be- 
rechnung der Dauer der Kravukenunterstützune findet diese Vorschrift keine 
Anwendung“. Auch diese Ausnahme von der Regel wird man in den analogen 
Fällen des Unfallversicherungsrechts ($ 78 A I—IV 8. 354 1. meines Lehr- 
buchs) anerkennen müssen. 
" Vel. auch Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungs- 
amts in Ünfallversicherungssachen Bd. J1l (1887) Nr. 367 S. 166, v. WOEDTKE, 
Unfallversicherungsgesetz; 4. Aufl. (Berlin 1869) S. 390 Aum. 2 (zu $ 110), 
Frevxsp, Das Reichsgesetz betr. die Invaliditäts- u. Altersversicherung, 2. Aull. 
(Berlin 1891) S.195 Anm. 5, Pırory, Reichs-Unfallversicherungsrecht, Bd. III, 
(Dresden 1893) S. 641 Anm. 1, Handbuch der Unfallversicherung, 
S. 299 Nr. 7. 
* Vgl. darüber und über die audern Reichsgesetze, welche eine gleich- 
lautende Bestimmung enthalten, mein Lehrbuch $ 170 S. 456 sub 5 und 
S 22 S. 98 Anm. 6. 
® Vol. Krankenversicherungsgesetz (Novelle) $ 20 I Ziff. 2 und 
meiu Lehrbuch $ 33IG S. 150. 
° Nicht aber der übrigen Unterstützungsiormen des Krankenversiche- 
rungsrechis (Kurkosten und Kurmittel, Unterbringung in einer Kranken- oder 
Rtekonvaleszentenanstalt, Sterbegell; vgl. mein Lehrbuch $ 32 S. 131).
	        
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