Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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werbsthätigkeit verboten ist oder doch nicht gerade von dem 
Versicherten vorgenommen zu werden pflegt. — Freilich ist der 
Kasseneinrichtung vom Gesetze °® die Befugniss eingeräumt worden, 
das Krankengeld durch generellen Beschluss des Kassenstatuts 
auch für Sonn- und Festtage zu bewilligen °®. 
Was ist nun unter diesen „Feiertagen“ zu verstehen? Hier 
werden sich insbesondere folgende Unterfragen stellen lassen: 
Kommen lediglich die staatlich anerkannten Feiertage‘’ in Be- 
tracht oder auch die nur von der Kirche anerkannten oder nur 
die letzten? Und von den kirchlichen Feiertagen diejenigen sämmt- 
licher Kirchen- und Religionsgemeinschaften oder nur die Feier- 
tage der evangelischen und der katholischen Kirche oder auch 
die Feiertage der mit Korporationsrechten versehenen Religions- 
gemeinschaften (wie Juden und z. B. in Preussen Baptisten und 
Mennoniten)? oder etwa nur die Feiertage derjenigen Kon- 
fession, welche als die am fraglichen Orte vorherrschende zu 
betrachten ist? oder endlich nur die Feiertage derjenigen Kon- 
fession, welcher der Versicherte selbst angehört? Sodann muss 
6 Krankenversicherungsgesetz $ 6aI Ziff. 4 (Gemeindekranken- 
versicherung), $ 211 Ziff. 1a (Ortskrankenkasse), 8S 64, 72111, 731 (Be- 
triebs-, Bau- und Innungskrankenkasse); vgl. mein Lehrbuch 832 B. Il, 
S. 136. 
e6 Für die Frage nach der dreitägigen Karenzzeit seit dem Tage der 
Erkrankung, während welcher die Zahlung des Krankengeldes noch fortfällt 
(Krankenversicherungsgesetz $ 6I Ziff. 2, sowie mein Lehrbuch 
$ 30IV1b S. 153 und VI S. 156), ist der Unterschied von Arbeitstagen 
und Sonn- und Feiertagen gleichgültig, so dass sämmtliche Kalendertage ge- 
zählt werden. Vgl. v. WoEDTKE, Krankenversicherungsgesetz, 4. Aufl., Berlin 
1893, S. 141 Anm. 8 und die dritte Berathung der Novelle im Plenum, 
Drucksachen des Reichstags 1891/92 Bd. VII S. 4762 sowie die Zeit- 
schrift: „Arbeiter-Versorgung“ (herausg. von ScHMItz, seit 1891 durch 
Honıamann), Bd. III (Neuwied und Berlin 1886) S. 38. 
2” Es soll hier abgesehen werden von den politischen Feiertagen 
(Geburtstag des Landesherrn, Erinnerungstage an Schlachten u. s. w.), die, 
soweit sie partikularstaatlich anerkannt sind, unter die „allgemeinen“ Feier- 
tage des Krankenversicherungsgesetzes (Novelle) $ 78a fallen und für 
welche daher gleichfalls das unten Bemerkte gilt.
	        
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