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die Frage aufgeworfen werden: welche Konfession bezw. welcher
Distrikt ist massgebend in Kollisionsfällen d. h. wenn der Ver-
sicherte nicht derjenigen Konfession angehört, welche anerkannt
oder vorwiegend ist, oder wenn (vielleicht ausserdem) das kon-
krete Rechtsverhältniss, bei welchem ein Feiertag in Frage kommt,
zu zwei verschiedenen Distrikten in Beziehung steht, deren einer
den betreffenden Tag als Feiertag anerkennt, während der andere
ihm diese Anerkennung versagt (ein Gregensatz, welcher seiner-
seits wiederum bald auf Verschiedenartigkeit der vorherrschenden
Konfession, bald auf Verschiedenartigkeit der Territorialgesetz-
gebung beruhen kann). — Nachstehendes Beispiel soll diese
Möglichkeit von Kollisionsfällen illustriren: A ist Jude, wohnt
in Köln und beansprucht eine Unfallsrente; die Berufsgenossen-
schaft und das Schiedsgericht weisen ihn ab; er will binnen der
gesetzlichen Frist®® den Rekurs beim Reichsversicherungsamt zu
Berlin einlegen; die Rekursschrift läuft um einen Tag zu spät
ein; kommt es hier dem Versicherten zu Gute, wenn der letzte
Tag der Rechtsmittelfrist ein Feiertag war? und kommt ihm ein
jüdischer Feiertag zu Gute, weil er selbst Jude ist, ein katho-
lischer, weil er in vorwiegend katholischem Bezirke wohnt, ein
evangelischer, weil Berlin in vorwiegend evangelischem Bezirke
liegt? — Eine andere Gruppe von Beispielen wäre folgende:
1) Der katholische Arbeiter B, welcher bei einer Fabrikkranken-
kasse zu Berlin versichert ist und von dieser wegen Erwerbsunfähig-
keit Krankengeld erhält, beansprucht dies auch für den Charfreitag,
da dieser entgegen dem evangelischen Brauche von der katholischen
Kirche nicht als Feiertag betrachtet wird. 2) Umgekehrt bean-
sprucht der evangelische Arbeiter ©, welcher einer Fabrikkranken-
kasse zu Köln angehört, das Krankengeld auch für den Frohn-
leichnamstag, an welchem er als Nichtkatholik gearbeitet haben
würde. 3) Endlich verweigert die Berliner (bezw. Kölner) Kasse
% Vier Wochen seit Zustellung der schiedsgerichtlichen Entscheidung:
Unfallversicherungsgesetz $ 651; mein Lehrbuch $ 79 VI 8. 388.