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dem jüdischen Arbeiter D das Krankengeld für den Tag des
Versöhnungsfestes, da er an diesem die Arbeit unterlassen haben
würde; der Versicherte beruft sich aber darauf, dass das Ver-
söhnungsfest nicht zu den staatlich anerkannten Feiertagen ge-
höre oder darauf, dass Berlin (bezw. Köln) in vorwiegend evan-
gelischem (bezw. katholischem) Distrikte liege oder darauf, dass
die Kasse beschlossen habe, Krankengeld auch für Feiertage
zu gewähren, ein Einwand, dem wiederum die Kasse entgegen-
hält, dass sie darunter jüdische Sonderfeiertage nicht ver-
standen habe.
Die Arbeiterversicherungsgesetze überhaupt und das Kranken-
versicherungsgesetz sowie dessen Vorarbeiten im Besonderen er-
theilen auf derartige Fragen keine positive Antwort, diese Ant-
wort muss vielmehr aus anderen Erwägungen ermittelt werden.
Zunächst ist dabei ins Auge zu fassen, dass betreffs der
Fristen und ihres Ablaufs nicht blos von (Sonn- und) Feier-
tagen, sondern von (Sonn- und) allgemeinen Feiertagen die
Rede ist, und dass der Begriff der „allgemeinen“ Feiertage wohl
ein engerer sein wird, wie der wegen des Bezuges von Kranken-
und Wochenbettgeld als Gegensatz zum „Arbeitstage“ abzuleitende
Begriff „Feiertag“ überhaupt.
In der That wird man sich bezüglich der „allgemeinen“
Feiertage des Krankenversicherungsgesetzes °” der Auffassung
anschliessen dürfen, welche zu den analogen Bestimmungen
anderer Reichsgesetze (Wechselordnung, Handelsgesetzbuch, Civil-
prozessordnung, Strafprozessordnung’° vom Preussischen Ober-
6° Krankenversicherungsgesetz $ 78a (oben S. 386, Anm. 59).
70 Sie alle sprechen (und zwar die W.-O. in Art. 92, das H.-G.-B. in
Art. 329, 330 Abs. 2, die C.-P.-O. in $ 200 Abs. 2, die St.-P.-O. in $ 43
Abs. 2) von „allgemeinen“ Feiertagen, während das „Arbeiterschutz-
vesetz“ (Novelle zu Tit. VIII der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, Reichs-
gesetzbl. S. 261) in $ 4la, $ 55a, $105a bis 105i nur Sonn- und Festtage
in Betracht zieht und in $ 105alI die Bestimmung darüber, welche Tage
als „Festtage“ gelten, der „unter Berücksichtigung der örtlichen und kon-
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 95