Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dem jüdischen Arbeiter D das Krankengeld für den Tag des 
Versöhnungsfestes, da er an diesem die Arbeit unterlassen haben 
würde; der Versicherte beruft sich aber darauf, dass das Ver- 
söhnungsfest nicht zu den staatlich anerkannten Feiertagen ge- 
höre oder darauf, dass Berlin (bezw. Köln) in vorwiegend evan- 
gelischem (bezw. katholischem) Distrikte liege oder darauf, dass 
die Kasse beschlossen habe, Krankengeld auch für Feiertage 
zu gewähren, ein Einwand, dem wiederum die Kasse entgegen- 
hält, dass sie darunter jüdische Sonderfeiertage nicht ver- 
standen habe. 
Die Arbeiterversicherungsgesetze überhaupt und das Kranken- 
versicherungsgesetz sowie dessen Vorarbeiten im Besonderen er- 
theilen auf derartige Fragen keine positive Antwort, diese Ant- 
wort muss vielmehr aus anderen Erwägungen ermittelt werden. 
Zunächst ist dabei ins Auge zu fassen, dass betreffs der 
Fristen und ihres Ablaufs nicht blos von (Sonn- und) Feier- 
tagen, sondern von (Sonn- und) allgemeinen Feiertagen die 
Rede ist, und dass der Begriff der „allgemeinen“ Feiertage wohl 
ein engerer sein wird, wie der wegen des Bezuges von Kranken- 
und Wochenbettgeld als Gegensatz zum „Arbeitstage“ abzuleitende 
Begriff „Feiertag“ überhaupt. 
In der That wird man sich bezüglich der „allgemeinen“ 
Feiertage des Krankenversicherungsgesetzes °” der Auffassung 
anschliessen dürfen, welche zu den analogen Bestimmungen 
anderer Reichsgesetze (Wechselordnung, Handelsgesetzbuch, Civil- 
prozessordnung, Strafprozessordnung’° vom Preussischen Ober- 
  
6° Krankenversicherungsgesetz $ 78a (oben S. 386, Anm. 59). 
70 Sie alle sprechen (und zwar die W.-O. in Art. 92, das H.-G.-B. in 
Art. 329, 330 Abs. 2, die C.-P.-O. in $ 200 Abs. 2, die St.-P.-O. in $ 43 
Abs. 2) von „allgemeinen“ Feiertagen, während das „Arbeiterschutz- 
vesetz“ (Novelle zu Tit. VIII der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, Reichs- 
gesetzbl. S. 261) in $ 4la, $ 55a, $105a bis 105i nur Sonn- und Festtage 
in Betracht zieht und in $ 105alI die Bestimmung darüber, welche Tage 
als „Festtage“ gelten, der „unter Berücksichtigung der örtlichen und kon- 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 95
	        
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