Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 32 — 
die Invaliditäts- und Altersversicherung bezüglichen Angelegen- 
heiten geltend gemacht hat, indem es einerseits®® eine beim 
Schiedsgericht am Tage nach dem Frohnleichnamsfeste eingelegte 
Berufung als fristgemäss betrachtet, weil am Sitze des Schieds- 
gerichtes nach Angabe der zuständigen Verwaltungsbehörde das 
Frohnleichnamsfest als allgemeiner Feiertag zu erachten war, und 
indem es andererseits®* die Revisionen, welche am Tage nach 
Epiphanias und am Tage nach Mariä Himmelfahrt eingelegt 
waren, als verspätet betrachtet, weil in Berlin, dem Sitze des 
Reichsversicherungsamtes , diese Tage nicht als „allgemeine“ 
Feiertage erscheinen. 
Ganz anders wird die Antwort wegen des Bezuges von 
Krankengeld und Wochenbettgeld lauten. Wenn dies nur für 
„Arbeitstage“ vorgesehen ist, so liegt darin umgekehrt die Vor- 
schrift, dass es für solche (Sonn- und) Feiertage in Fortfall 
kommt, an welchen der Versicherte nicht arbeiten darf oder 
braucht. Daraus lässt sich weiterhin zweierlei folgern: Einmal 
können solche Personen, welche auf Grund ihres individuellen 
Berufes gezwungen sind, auch an Sonn- und Feiertagen zu ar- 
beiten, wie Kellner, Pferdebahnkutscher und Eisenbahnschaffner, 
im Krankheitsfalle®° für diese Tage Krankengeld beanspruchen, 
#9 Amtliche Nachrichten in Invaliditäts- und Altersver- 
sicherungssachen, Bd. II (1892) Nr. 98 S. 15 (Entscheidung vom 25. Nov. 
1891). Die in dieser Entscheidung enthaltene Bemerkung, der Sitz des Schieds- 
gerichts sei ein Ort mit überwiegend katholischer Bevölkerung, ist nach denı 
im Text Gesagten als überflüssig zu erachten. 
%# Amtliche Nachrichten in Invaliditäts- und Altersver- 
sicherungssachen Bd. IV (1894) Nr. 853 8. 122 (Entscheidungen vom 
5. Febr. und 16. April 1894); vgl. auch „Invaliditäts- und Alters-Versiche- 
rung“ IV, 1893/94, Nr. 353 8. 132. Ungeschickt, weil auch auf die „orts- 
üblichen“ Feiertage deutbar, ist in diesen Entscheidungen die Wendung: „be- 
stimmt sich nach den Verhältnissen, wie sie am Sitze desjenigen 
Gerichts herrschen, bei welchem das Rechtsmittel einzulegen war“. 
®5 Analog weibliche Arbeiter (z. B. Kellnerinnen) bei Schwangerschaft; 
vgl. auch über das fakultative Wochenbettgeld bei Schwangerschaft der nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.