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oder Religionsgemeinschaft, welcher der Versicherte selber zugehört;
denn diesen Normen darf er sich nicht entziehen, wenn er nicht
Gefahr laufen will, mit seinem religiösen Gewissen und mit den
kirchlichen Oberen in Konflikt zu gerathen, und diese Normen,
aber nur diese Normen darf in Folge dessen auch die Kranken-
kasse zur Grundlage machen, wenn sie die Auszahlung des
Krankengeldes für Feiertage ablehnt. Die Krankenkasse wird
also mit Recht für solche Feiertage das Krankengeld verweigern,
die von den Konfessionsgenossen des Versicherten eingehalten
werden, mag der Versicherte selbst sich auch in der Zeit seiner
Gesundheit über diese Normen hinweggesetzt haben; die Kasse
darf aber andererseits nicht die Auszahlung des Krankengeldes
wegen solcher Feiertage ablehnen, welche nur von den Angehöri-
gen anderer Konfessionen berücksichtigt werden, dagegen vom
Standpunkte des Kassenmitgliedes und seiner Konfessionsgenossen
als „Arbeitstage“ aufzufassen sind. Es soll sich weder der Er-
krankte auf Kosten der Kasse und der anderen Kassenmitglieder
bereichern, indem er Krankengeld für einen Tag bezieht, an dem
er im Gresundheitsfalle nach den Gepflogenheiten seiner Konfes-
sion die Arbeit unterlassen hätte, noch die Kasse auf seine
Kosten, indem sie ihm das Krankengeld verweigert, weil andere
oder vielleicht die meisten andern Kassenmitglieder diesen Tag
als Feiertag betrachtet und von Erwerbsthätigkeit freigehalten
hätten. Nur dies wird die richtige Schlussfolgerung aus dem
Grundgedanken der gesetzlichen Vorschrift sein. Darnach dürfte
es auch gleichgiltig erscheinen, welchen Rechtscharakter die
religiöse Genossenschaft des Erkrankten hat, ob sie zu den
beiden grossen Kirchen (der evangelischen und der katho-
lischen) gehört oder zu den untergeordneteren, aber doch mit
Korporationsrechten ausgestatteten oder zu denjenigen Religions-
des Briefkastens, sofern es die staatliche Anerkennung des Busstages als
„allgemeinen“ Feiertages ist, welche den Grund für die Feiertagsruhe am
Beschäftigungsorte des Versicherten bildet.