— 371 —
Es bedarf nur noch gegenüber der Anschauung, welche in
den Materialien zum Krankenversicherungsgesetz !° und von eini-
gen Kommentatoren !?! vertreten wird, der Bemerkung, dass die
(Sonn- und) Feiertage lediglich in Betracht kommen wegen der
Ansprüche, welche die Versicherten gegen die Krankenkasse auf
Bezug von Krankengeld besitzen, nicht auch umgekehrt wegen
der Ansprüche der Krankenkasse gegen die Versicherten bezw.
ihre Arbeitgeber!” auf Zahlung von Kassenbeiträgen. Die
praktische Seite dieses Umstandes (der in gleicher Weise für die
Invaliditäts- und Altersversicherung gilt!°, bei welcher anderer-
seits auch die Bezüge der Versicherten stets von Sonn- und
Feiertagen unabhängig sind) geht dahin, dass der Arbeiter bezw.
sein Arbeitgeber !% für alle Kalendertage, nicht bloss für die
„Arbeitstage“ Beiträge entrichten muss; denn obgleich Kassen-
beiträge und Unterstützugsansprüche in unleugbaren Wechsel-
beziehungen stehen, sind jene als Ausfluss der Mitgliedschaft des
Versicherten bei der Krankenkasse zu betrachten und daher wie
gesagt, für sämmtliche Kalendertage zu leisten !°, nicht bloss als
100 Vgl. die Aeusserung des Regierungskommissars Geh. Oberregierungs-
rath LoHMAnN in der Petitionskommission des Reichstags, Drucks.
des Reichstags 1886/86, Bd. V (Anlageband II), Nr. 147 S. 672—673, und
den Kommissionsbericht zur Novelle $ 21, Drucks. des Reichstags
1890/91 Anlageband III S. 2339.
1091 So v. WOoEDTKE 8. 142 Anm. 10, S. 163 Anm. 1, S. 210 Anm, 3;
Hann äussert sich über diese Frage nirgends.
#2 Darüber, dass es — in der Regel wenigstens — die Arbeitgeber
sind, auf welchen juristisch die Beitragspflicht ruht, vgl. mein Lehrbuch
S421A2N8. 188.
® Für diese ist es ganz besonders klar, weil gesetzlich (Invalidi-
täts- und Altersversicherungsgesetz 88 96, 100 I und ID positiv
ausgesprochen, dass die Zahlungen Wochenbeiträge sind.
1% Darüber, dass auch im Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht
der Arbeitgeber die beitragspflichtige Person ist, vgl. mein Lehrbuch
S 141LII1S. 711.
106 Richtig daher die Antwort in der Arbeiterversorgung Bd. XI,
1894, S. 40 Nr. 4 des Briefkastens.