Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Es bedarf nur noch gegenüber der Anschauung, welche in 
den Materialien zum Krankenversicherungsgesetz !° und von eini- 
gen Kommentatoren !?! vertreten wird, der Bemerkung, dass die 
(Sonn- und) Feiertage lediglich in Betracht kommen wegen der 
Ansprüche, welche die Versicherten gegen die Krankenkasse auf 
Bezug von Krankengeld besitzen, nicht auch umgekehrt wegen 
der Ansprüche der Krankenkasse gegen die Versicherten bezw. 
ihre Arbeitgeber!” auf Zahlung von Kassenbeiträgen. Die 
praktische Seite dieses Umstandes (der in gleicher Weise für die 
Invaliditäts- und Altersversicherung gilt!°, bei welcher anderer- 
seits auch die Bezüge der Versicherten stets von Sonn- und 
Feiertagen unabhängig sind) geht dahin, dass der Arbeiter bezw. 
sein Arbeitgeber !% für alle Kalendertage, nicht bloss für die 
„Arbeitstage“ Beiträge entrichten muss; denn obgleich Kassen- 
beiträge und Unterstützugsansprüche in unleugbaren Wechsel- 
beziehungen stehen, sind jene als Ausfluss der Mitgliedschaft des 
Versicherten bei der Krankenkasse zu betrachten und daher wie 
gesagt, für sämmtliche Kalendertage zu leisten !°, nicht bloss als 
100 Vgl. die Aeusserung des Regierungskommissars Geh. Oberregierungs- 
rath LoHMAnN in der Petitionskommission des Reichstags, Drucks. 
des Reichstags 1886/86, Bd. V (Anlageband II), Nr. 147 S. 672—673, und 
den Kommissionsbericht zur Novelle $ 21, Drucks. des Reichstags 
1890/91 Anlageband III S. 2339. 
1091 So v. WOoEDTKE 8. 142 Anm. 10, S. 163 Anm. 1, S. 210 Anm, 3; 
Hann äussert sich über diese Frage nirgends. 
#2 Darüber, dass es — in der Regel wenigstens — die Arbeitgeber 
sind, auf welchen juristisch die Beitragspflicht ruht, vgl. mein Lehrbuch 
S421A2N8. 188. 
® Für diese ist es ganz besonders klar, weil gesetzlich (Invalidi- 
täts- und Altersversicherungsgesetz 88 96, 100 I und ID positiv 
ausgesprochen, dass die Zahlungen Wochenbeiträge sind. 
1% Darüber, dass auch im Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht 
der Arbeitgeber die beitragspflichtige Person ist, vgl. mein Lehrbuch 
S 141LII1S. 711. 
106 Richtig daher die Antwort in der Arbeiterversorgung Bd. XI, 
1894, S. 40 Nr. 4 des Briefkastens.
	        
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