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Diese Voraussetzungen ihrerseits sind nicht generelle und
gleiche für alle drei Einzelmaterien des Arbeiterversicherungs-
rechts — für Krankenversicherung, für Unfallversicherung, für
Invaliditäts- und Altersversicherung —, jede dieser drei Einzel-
materien stellt vielmehr eine besondere Reihe von Thatsachen auf,
die dafür massgebend sind und unter einander derartig abweichen,
dass sich allgemeine, für alle drei Materien gültige Regeln nur in
geringem Maasse abstrahiren lassen!??. So divergirt die Aus-
gestaltung des Details bereits in folgendem Punkte, welcher vor
allen anderen der Beachtung bedarf:
Für das Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht beantwortet
sich die Frage nach der Versicherungspflicht lediglich aus der
Qualität der Personen selber (ihrer Altersstufe, ihrer sozialen
Stellung u. dgl. mehr), für das Krankenversicherungsrecht und das
Unfallsversicherungsrecht dagegen zugleich aus der Qualität der-
jenigen „Betriebe“, in welchen sie arbeiten, oder derjenigen „Be-
schäftigungsart“, welcher sie zugehören. Jene Voraussetzungen
in der Person des Arbeiters kann man als die „subjektiven“,
diese Voraussetzungen im Gegenstand der Thätigkeit als die
„objektiven“ bezeichnen '?, Es muss daher, um die Versiche-
rungspflicht einer Einzelperson oder — wie es hier geschehen
soll — gewisser Personenkategorien zu prüfen, im Kranken- und
Unfallversicherungsrecht zunächst untersucht werden, ob diese
„objektive Versicherungspflicht“ !?® des Betriebes bezw. der Be-
schäftigungsart begründet ist, und alsdann, ob auch die „subjek-
tive Versicherungspflicht“ 1?° des Einzelindividuums vorliegt, wo-
122 Unter solche allgemeine Regeln, die übrigens durchweg nur die
unten sub B zu erörternde „subjektive Versicherungspflicht* betreffen, gehört
es z.B. dass (vgl. unten sub B 1) eine höhere Ausbildung von der Ver-
sicherungspflicht befreit.
123 Tjeber die Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Vor-
aussetzungen der Versicherungspflicht, zwischen subjektiver und objektiver
Versicherungspflicht vgl. eingehend mein Lehrbuch $ 22 II 3 S. 94,