Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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„Betrieb“, dass eine gewerbsmässige Thätigkeit vorliegt '?”, es ge- 
nügt vielmehr eine (erlaubte) wirthschaftliche Thätigkeit, die unter 
irgend eine der Rubriken des Krankenversicherungsgesetzes bezw. 
der Unfallversicherungsgesetze '?® fällt. Und weshalb sollte den 
Kirchen, Religionsgesellschaften oder Orden die theoretische und 
praktische Befugniss abgesprochen werden, wirthschaftliche Thätig- 
keiten vorzunehmen? Wenn dies dennoch in der vorliegenden 
Literatur über unsere Spezialfrage mehrfach geschehen ist, so be- 
ruht das lediglich auf ungenügender Unterscheidung dieser wirth- 
schaftlichen Nebenthätigkeit einer Kirche u. s. w. mit ihrer 
idealen Hauptthätigkeit. Letztere mit allen ihren einzelnen Er- 
scheinungsformen (Pflege des Gottesdienstes, Hebung der reli- 
giösen Gesinnung u. Ss. w.) ist selbstverständlich kein „Betrieb“, 
weil sie sich nicht als „wirthschaftliche* Thätigkeit charakterisirt. 
Auch unter den von den Gesetzen aufgezählten Betriebsarten 
finden sich natürlich Kirchen, Religionsgesellschaften und Orden 
nicht!?° und die oben für eine nebenbei stattfindende wirth- 
„Gewerbebetrieb“ zu charakterisiren, um ihn unter Krankenversiche- 
rungsgesetz $ 1 Ziff. 2 stellen zu können (das Unfallversicherungsrecht 
berücksichtigt nur eine gewisse, allerdings grosse Zahl bestimmter Einzel- 
arten der Gewerbebetriebe, nicht die stehenden Gewerbebetriebe überhaupt; 
vgl. mein Lehrbuch 8 71 S. 344 Anm. 4). Das ist der Fall wegen der 
Krankenanstalten, die, sofern sie reine Wohlthätigkeitsunternehmungen sind, 
höchstens als „Motorenbetriebe“ im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes 
8 1 Ziff. 3 und ‘des Unfallversicherungsgesetzes $ 1 Abs. III versicherungs- 
pflichtig wären. Vgl. auch „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, 8. 51f., 
S. 153 Briefk. Nr. 1 und S. 603 Nr. 4. 
17 Vgl, auch Pırory I 8 35 I S. 252, Rosm I 8 37 III S. 237£., 
MenzeL $ 22 S.99 und mein Lehrbuch 8 23 15 8, 102. 
138 Krankenversicherungsgesetz $ 1 Abs. I—III, $2 Ziff. 2, $ 2a, 
Unfallversicherungsgesetz $ 1 Abs. I-VIII, Ausdehnungsgesetz 
$ 1, land- und forstwirthschaftliches Unfall- und Krankenver- 
sicherungsgesetz $ 1 Abs. I, V und VI, Bau-Unfallversicherungs- 
gesetz $1 Abs. I und IV, während See-Unfallversicherungsgesetz$ 1 
nicht in Betracht kommen dürfte. 
1 Vgl. dazu auch „Arbeiterversörgung“ VII, 1891, 8. 690691, 
IX, 1892, 8. 52, X, 1893, 8.572 Briefk. Nr. 6 Frage 4.
	        
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