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„Betrieb“, dass eine gewerbsmässige Thätigkeit vorliegt '?”, es ge-
nügt vielmehr eine (erlaubte) wirthschaftliche Thätigkeit, die unter
irgend eine der Rubriken des Krankenversicherungsgesetzes bezw.
der Unfallversicherungsgesetze '?® fällt. Und weshalb sollte den
Kirchen, Religionsgesellschaften oder Orden die theoretische und
praktische Befugniss abgesprochen werden, wirthschaftliche Thätig-
keiten vorzunehmen? Wenn dies dennoch in der vorliegenden
Literatur über unsere Spezialfrage mehrfach geschehen ist, so be-
ruht das lediglich auf ungenügender Unterscheidung dieser wirth-
schaftlichen Nebenthätigkeit einer Kirche u. s. w. mit ihrer
idealen Hauptthätigkeit. Letztere mit allen ihren einzelnen Er-
scheinungsformen (Pflege des Gottesdienstes, Hebung der reli-
giösen Gesinnung u. Ss. w.) ist selbstverständlich kein „Betrieb“,
weil sie sich nicht als „wirthschaftliche* Thätigkeit charakterisirt.
Auch unter den von den Gesetzen aufgezählten Betriebsarten
finden sich natürlich Kirchen, Religionsgesellschaften und Orden
nicht!?° und die oben für eine nebenbei stattfindende wirth-
„Gewerbebetrieb“ zu charakterisiren, um ihn unter Krankenversiche-
rungsgesetz $ 1 Ziff. 2 stellen zu können (das Unfallversicherungsrecht
berücksichtigt nur eine gewisse, allerdings grosse Zahl bestimmter Einzel-
arten der Gewerbebetriebe, nicht die stehenden Gewerbebetriebe überhaupt;
vgl. mein Lehrbuch 8 71 S. 344 Anm. 4). Das ist der Fall wegen der
Krankenanstalten, die, sofern sie reine Wohlthätigkeitsunternehmungen sind,
höchstens als „Motorenbetriebe“ im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes
8 1 Ziff. 3 und ‘des Unfallversicherungsgesetzes $ 1 Abs. III versicherungs-
pflichtig wären. Vgl. auch „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, 8. 51f.,
S. 153 Briefk. Nr. 1 und S. 603 Nr. 4.
17 Vgl, auch Pırory I 8 35 I S. 252, Rosm I 8 37 III S. 237£.,
MenzeL $ 22 S.99 und mein Lehrbuch 8 23 15 8, 102.
138 Krankenversicherungsgesetz $ 1 Abs. I—III, $2 Ziff. 2, $ 2a,
Unfallversicherungsgesetz $ 1 Abs. I-VIII, Ausdehnungsgesetz
$ 1, land- und forstwirthschaftliches Unfall- und Krankenver-
sicherungsgesetz $ 1 Abs. I, V und VI, Bau-Unfallversicherungs-
gesetz $1 Abs. I und IV, während See-Unfallversicherungsgesetz$ 1
nicht in Betracht kommen dürfte.
1 Vgl. dazu auch „Arbeiterversörgung“ VII, 1891, 8. 690691,
IX, 1892, 8. 52, X, 1893, 8.572 Briefk. Nr. 6 Frage 4.