Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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schaftliche Thätigkeit, also für eine versicherungspflichtige Be- 
briebsnebenthätigkeit angeführten Beispiele sind einigermassen 
erschöpfend ; hinzuzufügen wären etwanur: Forstwirthschaft, Handels- 
gärtnerei!*P und Tiefbaubetriebe !*!. Andererseits aber — und das 
ist wegen der Versicherungspflicht der erwähnten Betriebsneben- 
thätigkeiten wichtig — fallen die Kirchen, Religionsgeseilschaften 
und Orden auch unter keine derjenigen Ausnahmen, welche die Ge- 
setze hinsichtlich der objektiven Versicherungspflicht nennen. Selbst 
die Rubrik „Reichs-, Staats- und Kommunalbetriebe!*?* greift 
nicht Platz. Denn unter den „Kommunalverbänden“ (Gemeinde- 
140 Kraft positiver Bestimmung des land- und forstwirthschaftlichen 
Unfall- und Krankenversicherungsgesetzes $ 1 Abs. V sind dessen Speazial- 
bestimmungen auf die Handelsgärtnerei anzuwenden. 
112 Hierher sind meines Erachtens Gräber auf Kirchhöfen zu rechnen 
(ebenso wenn der Kirchhof der politischen Gemeinde gehört). Vgl. „Ar- 
beiterversorgung“ IV, 1887, S. 580, VIII, 1891, S. 156 Briefk. Nr. 1, 
IX, 1892, S. 5if., X, 1893, S. 696 Briefk. Nr. 4, Amtl. Nachrichten 
des Reichsversicherungsamts IV (1888) Nr. 618 S. 337, VIII (1892) 
Nr. 1121 S. 298 gegen „Invaliditäts- und Altersversicherung III 
S. 77 Sp. 2, Amtliche Nachrichten VIII (1892) Nr. 1122 S. 298 und 
Handbuch der Unfallversicherung (Leipzig 1892) 8. 549 Nr. 4a. Dass 
die Todtengräber und Kirchhofswärter trotz objektiver Versicherungspflicht 
der Kirchhofs- und Grabarbeiten nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie 
als „selbstständige Gewerbetreibende“ aufgefasst werden müssen, wird 
unten sub B 2 erörtert werden, desgleichen unten sub B, dass die Frage 
nach der Natur der Kirchhofs- und Grabarbeiten als „Bauarbeiten“ für das 
Gebiet der Invaliditäts-und Altersversicherung unerheblich bleibt. — 
Der Leichentransport (und daher die Versicherungspflicht der Leichen- 
träger) wird hier ausser Betracht bleiben können, da er der objektiven Ver- 
sicherungspflicht nur unterliegt, wenn er als Transportgewerbe unter 
Krankenversicherungsgesetz$ 1 Ziff. 2 (vgl. mein Lehrbuch 8 23 S. 101 
Anm. 2) und unter Ausdehnungsgesetz $ 1 Ziff. 3 subsumirt werden kann. 
Das wird aber bei einem von der Kirchengemeinde geleiteten Leichentrans- 
port kaum der Fall sein. Vgl. auch „Arbeiterversorgung“ VII, 1890, 
S. 404. 
149 Krankenversicherungsgesetz $ 3, Unfallversicherungs- 
gesetz $ 4, Ausdehnungsgesetz $ 2, Bau-Unfallversicherungs- 
gesetz $ 4 Ziff. 2f., land- und forstwirthschaftliches Unfallver- 
sicherungsgesetz $ 4. 
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