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Das Doppelresultat, welches im vorigen Absatze mit Rück-
sicht auf die positive oder negative Abrenzung der objek-
tiven Versicherungspflicht durch die Gesetze selber gewonnen
wurde, lässt sich auch dahin formuliren: Erstens: das Kirchen-
personal ist der Kranken- und Unfallversicherung nur soweit unter-
worfen, als es sich um solche Betriebsnebenthätigkeiten der Kirchen,
Religionsgesellschaften und Orden handelt, welche sich als ob-
jektiv versicherungspflichtig charakterisiren, und zweitens: der
Umstand, dass solche Betriebsnebenthätigkeit zufällig von einer
Kirche u. s. w. ausgeübt wird, beeinträchtigt die Versicherungs-
pflicht des Betriebspersonals nicht im Mindesten. Zieht man hier-
aus die Konsequenz auf praktische Einzelfälle, so ergiebt sich, dass
beispielsweise Organisten'®?, Küster!’? (Sakristane, Messner,
Kirchner), Chorsänger!®, Balgentreter!° (Kalkanten),
Kirchenrechner '®® (-rendanten), Kirchenschweizer '’%,
Glöckner'’°, Uhrenwärter!”®, Kirchenwächter!, Putz-
frauen!®®, jüdische Vorsänger, Vorbeter'!® und Schäch-
ter!®® sowie das Personal der bischöflichen oder erz-
keit, solche Personen als „Beamte“ aufzufassen, nicht widersprechen; vgl.
Rosm I S. 172 zu Anm. 68,
152 Wegen der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen habe
ich praktische Entscheidungen nicht aufgefunden.
153 Die Krankenversicherungspflicht der Kalkanten (Glöckner, Putz-
frauen, nächtlichen Kirchenwächter und Kirchenschweizer) wird richtig ver-
neint in „Arbeiterversorgung“ VIII, 1891, 8. 690f. Briefk. Nr. 1; vgl.
auch ebenda X, 1893, Briefk. Nr. 6,4 (Balgentreter und Glöckner).
15% Kirchenschweizer (vgl. die vorige Anm.) sind Personen, die bei Tage
den Ordnungsdienst in der Kirche ausüben.
155 Vgl. oben Anm. 153 sowie „Arbeiterversorgung“ IX, 1892,
S. 5lf.; falsch „Invaliditäts- und Altersversicherung“ IH, 1892/93
S. 77 Spalte 2 Ziff, 2, wo es sich um den Glöckner und Uhrenwärter einer
politischen Gemeinde handelt.
156 Vgl. vorige Anmerkung.
157 Vgl, oben Anm. 153.
158 Ebenda.
19 Vgl. oben Anm.