Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Das Doppelresultat, welches im vorigen Absatze mit Rück- 
sicht auf die positive oder negative Abrenzung der objek- 
tiven Versicherungspflicht durch die Gesetze selber gewonnen 
wurde, lässt sich auch dahin formuliren: Erstens: das Kirchen- 
personal ist der Kranken- und Unfallversicherung nur soweit unter- 
worfen, als es sich um solche Betriebsnebenthätigkeiten der Kirchen, 
Religionsgesellschaften und Orden handelt, welche sich als ob- 
jektiv versicherungspflichtig charakterisiren, und zweitens: der 
Umstand, dass solche Betriebsnebenthätigkeit zufällig von einer 
Kirche u. s. w. ausgeübt wird, beeinträchtigt die Versicherungs- 
pflicht des Betriebspersonals nicht im Mindesten. Zieht man hier- 
aus die Konsequenz auf praktische Einzelfälle, so ergiebt sich, dass 
beispielsweise Organisten'®?, Küster!’? (Sakristane, Messner, 
Kirchner), Chorsänger!®, Balgentreter!° (Kalkanten), 
Kirchenrechner '®® (-rendanten), Kirchenschweizer '’%, 
Glöckner'’°, Uhrenwärter!”®, Kirchenwächter!, Putz- 
frauen!®®, jüdische Vorsänger, Vorbeter'!® und Schäch- 
ter!®® sowie das Personal der bischöflichen oder erz- 
keit, solche Personen als „Beamte“ aufzufassen, nicht widersprechen; vgl. 
Rosm I S. 172 zu Anm. 68, 
152 Wegen der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen habe 
ich praktische Entscheidungen nicht aufgefunden. 
153 Die Krankenversicherungspflicht der Kalkanten (Glöckner, Putz- 
frauen, nächtlichen Kirchenwächter und Kirchenschweizer) wird richtig ver- 
neint in „Arbeiterversorgung“ VIII, 1891, 8. 690f. Briefk. Nr. 1; vgl. 
auch ebenda X, 1893, Briefk. Nr. 6,4 (Balgentreter und Glöckner). 
15% Kirchenschweizer (vgl. die vorige Anm.) sind Personen, die bei Tage 
den Ordnungsdienst in der Kirche ausüben. 
155 Vgl. oben Anm. 153 sowie „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, 
S. 5lf.; falsch „Invaliditäts- und Altersversicherung“ IH, 1892/93 
S. 77 Spalte 2 Ziff, 2, wo es sich um den Glöckner und Uhrenwärter einer 
politischen Gemeinde handelt. 
156 Vgl. vorige Anmerkung. 
157 Vgl, oben Anm. 153. 
158 Ebenda. 
19 Vgl. oben Anm.
	        
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