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schliesslich 16° auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der
subjektiven Voraussetzungen ankommt !#®,
B. Die subjektive Versicherungspflicht.
Von den subjektiven Voraussetzungen der Versicherungspflicht
kann ein Theil ausser Betracht bleiben, weil er keinen Anlass für
Zuspitzung auf kirchliches Personal und für prinzipielle Erörte-
rungen bietet: so das Requisit freiwilliger Uebernahme der Be-
schäftigung!®” und im Invaliditäts- und Alterversicherungsrecht
das Requisit zurückgelegten sechzehnten Lebensjahres!®. Der
165 Die einzigen Punkte, in welchen man auch bei der Invaliditäts- und
Altersversicherung von objektiver Versicherungspflicht sprechen könnte, wären
„Reichs-, Staats- und Kommunaldienst“ sowie Amtsführung bei anderen
„öffentlichen Verbänden und Körperschaften“ (Invaliditäts- und Alters-
versicherungsgesetz $ 4 I, 8 7; vgl. unten sub B 5); darnach beruht
z. B. die Freiheit des Personals der Militär- und Anstaltskirchen (oben S. 388)
auf einem Mangel objektiver Voraussetzungen.
1686 Dass bei der Invaliditäts- und Altersversicherung das Vorhanden-
sein eines „Betriebes“ irrelevant ist, wird auch in der „Arbeiterversorgung“
VII, 1891, S. 561, 691 anerkannt, insbesondere aber in der vom Reichs-
versicherungsamte erlassene „Anleitung, betreffend den Kreis der nach
dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen“ vom
31. Okt. 1890 (Amtl. Nachr. in Invaliditäts- und Altersversicherungssachen
I, 1891, S.4; auch abgedruckt im Preuss. Ministerialblatt für die innere
Verwaltung Jahrg. 51, 1890, Nr. 128 8. 243ff. und in den meisten Kom-
mentaren), in deren Ziff. IV ausdrücklich auch die „für kirchliche und
Schulzwecke u. s. w. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten,
Betriebsbeamte . . . Beschäftigten“ als unter das Gesetz fallend bezeichnet
werden, „sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungs-
pflicht bei ihnen zutreffen.“
17 Vgl. mein Lehrbuch $ 24 12 S.108, $ 72 8.348 Anm, 1, $ 120
IA 2S. 622.
188 Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $1a.A.
und mein Lehrbuch’ $ 120 I A 3 S. 622. Von praktischer Bedeutung ist
dies subjektive Moment z. B, für Chorknaben, jugendliche Chorsänger und
Balgentreter. Im Kranken- und Unfallversicherungsrecht besteht eine Ab-
hängigkeit der Versicherungspflicht nur hinsichtlich der für unsere Spezial-
frage kaum (vgl. oben 8. 385, Anm. 132) interessirenden Fabrikarbeiter; vgl.
mein Lehrbuch $ 24 8, 107 Anm. 1, $ 72 8. 348 Anm. 1 und $ 170C
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