Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 392 — 
schliesslich 16° auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der 
subjektiven Voraussetzungen ankommt !#®, 
B. Die subjektive Versicherungspflicht. 
Von den subjektiven Voraussetzungen der Versicherungspflicht 
kann ein Theil ausser Betracht bleiben, weil er keinen Anlass für 
Zuspitzung auf kirchliches Personal und für prinzipielle Erörte- 
rungen bietet: so das Requisit freiwilliger Uebernahme der Be- 
schäftigung!®” und im Invaliditäts- und Alterversicherungsrecht 
das Requisit zurückgelegten sechzehnten Lebensjahres!®. Der 
165 Die einzigen Punkte, in welchen man auch bei der Invaliditäts- und 
Altersversicherung von objektiver Versicherungspflicht sprechen könnte, wären 
„Reichs-, Staats- und Kommunaldienst“ sowie Amtsführung bei anderen 
„öffentlichen Verbänden und Körperschaften“ (Invaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetz $ 4 I, 8 7; vgl. unten sub B 5); darnach beruht 
z. B. die Freiheit des Personals der Militär- und Anstaltskirchen (oben S. 388) 
auf einem Mangel objektiver Voraussetzungen. 
1686 Dass bei der Invaliditäts- und Altersversicherung das Vorhanden- 
sein eines „Betriebes“ irrelevant ist, wird auch in der „Arbeiterversorgung“ 
VII, 1891, S. 561, 691 anerkannt, insbesondere aber in der vom Reichs- 
versicherungsamte erlassene „Anleitung, betreffend den Kreis der nach 
dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen“ vom 
31. Okt. 1890 (Amtl. Nachr. in Invaliditäts- und Altersversicherungssachen 
I, 1891, S.4; auch abgedruckt im Preuss. Ministerialblatt für die innere 
Verwaltung Jahrg. 51, 1890, Nr. 128 8. 243ff. und in den meisten Kom- 
mentaren), in deren Ziff. IV ausdrücklich auch die „für kirchliche und 
Schulzwecke u. s. w. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 
Betriebsbeamte . . . Beschäftigten“ als unter das Gesetz fallend bezeichnet 
werden, „sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungs- 
pflicht bei ihnen zutreffen.“ 
17 Vgl. mein Lehrbuch $ 24 12 S.108, $ 72 8.348 Anm, 1, $ 120 
IA 2S. 622. 
188 Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $1a.A. 
und mein Lehrbuch’ $ 120 I A 3 S. 622. Von praktischer Bedeutung ist 
dies subjektive Moment z. B, für Chorknaben, jugendliche Chorsänger und 
Balgentreter. Im Kranken- und Unfallversicherungsrecht besteht eine Ab- 
hängigkeit der Versicherungspflicht nur hinsichtlich der für unsere Spezial- 
frage kaum (vgl. oben 8. 385, Anm. 132) interessirenden Fabrikarbeiter; vgl. 
mein Lehrbuch $ 24 8, 107 Anm. 1, $ 72 8. 348 Anm. 1 und $ 170C 
I la S. 9386,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.