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genaueren Betrachtung, weil zur Entscheidung praktischer Einzel-
fälle besonders wichtig, bedürfen wohl nur fünf Punkte, die zwar
insofern eine Uebereinstimmung zeigen, als ihr Vorhandensein für
den Ausschluss der Versicherungspflicht interessirt, die aber
andererseits insofern auseinander fallen, als!®® drei von ihnen das
gesammte Arbeiterversicherungsrecht berühren, während die beiden
anderen sich nur auf die Invaliditäts- und Altersversicherung be-
ziehen. Diese Einzelpunkte sind der Begriff „Arbeiter“ („höhere
geistige Thätigkeit“, „bessere Ausbildung“), der Begriff „selbst-
ständige Gewerbetreibende“, der Erwerb und seine Höhe, der
Begriff „vorübergehende Dienstleistungen“ und der Begriff „Beamte
öffentlicher Verbände und Körperschaften“.
1. „Arbeiter“ („höhere geistige Thätigkeit“, „bessere Aus-
bildung“).
Das Reichsversicherungsrecht wollte nur die „Arbeiter“ im
weiteren Sinne des Wortes, also einschliesslich der Gehülfen, Ge-
sellen, Lehrlinge u. s. w., schützen oder doch neben ihnen nur
noch gewisse andere Berufsklassen, die in ihrer wirthschaftlichen
und sozialen Stellung den Arbeitern nahe verwandt sind, wie
Kleinmeister !’”°, gewisse kleine Gewerbetreibende?! und kleine,
schlecht dotirte Betriebsbeamte!’?, schlecht dotirte Handlungs-
gehülfen und -Lehrlinge 7? oder schlecht dotirte Reichs-, Staats-
160° Auch dies bestätigt die oben S. 382 gemachte Bemerkung, dass sich
gemeinsame Grundsätze über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht
für alle drei Materien des Reichsversicherungsrechts kaum aufstellen lassen.
70 Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $ 2
Zzif. 1.
1 Krankenversicherungsgesetz $ 2 Ziff. 4, Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz 8 2 Ziff. 2. Vgl. auch Unfallversiche-
rungsgesetz $ 2 II.
7% Krankenversicherungsgesetz $ 2 Zifl.6a.E., $ 2b, Unfall-
versicherungsgesetz$ 11], Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetz $ 1 Ziff. 2.
3 Krankenversicherungsgesetz $ 1 IV, $ 2 Ziff. 5, 8 2b, In-
validitäts- und Altersversicherungsgesetz $ 1 Ziff. 2.