Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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genaueren Betrachtung, weil zur Entscheidung praktischer Einzel- 
fälle besonders wichtig, bedürfen wohl nur fünf Punkte, die zwar 
insofern eine Uebereinstimmung zeigen, als ihr Vorhandensein für 
den Ausschluss der Versicherungspflicht interessirt, die aber 
andererseits insofern auseinander fallen, als!®® drei von ihnen das 
gesammte Arbeiterversicherungsrecht berühren, während die beiden 
anderen sich nur auf die Invaliditäts- und Altersversicherung be- 
ziehen. Diese Einzelpunkte sind der Begriff „Arbeiter“ („höhere 
geistige Thätigkeit“, „bessere Ausbildung“), der Begriff „selbst- 
ständige Gewerbetreibende“, der Erwerb und seine Höhe, der 
Begriff „vorübergehende Dienstleistungen“ und der Begriff „Beamte 
öffentlicher Verbände und Körperschaften“. 
1. „Arbeiter“ („höhere geistige Thätigkeit“, „bessere Aus- 
bildung“). 
Das Reichsversicherungsrecht wollte nur die „Arbeiter“ im 
weiteren Sinne des Wortes, also einschliesslich der Gehülfen, Ge- 
sellen, Lehrlinge u. s. w., schützen oder doch neben ihnen nur 
noch gewisse andere Berufsklassen, die in ihrer wirthschaftlichen 
und sozialen Stellung den Arbeitern nahe verwandt sind, wie 
Kleinmeister !’”°, gewisse kleine Gewerbetreibende?! und kleine, 
schlecht dotirte Betriebsbeamte!’?, schlecht dotirte Handlungs- 
gehülfen und -Lehrlinge 7? oder schlecht dotirte Reichs-, Staats- 
160° Auch dies bestätigt die oben S. 382 gemachte Bemerkung, dass sich 
gemeinsame Grundsätze über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht 
für alle drei Materien des Reichsversicherungsrechts kaum aufstellen lassen. 
70 Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $ 2 
Zzif. 1. 
1 Krankenversicherungsgesetz $ 2 Ziff. 4, Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz 8 2 Ziff. 2. Vgl. auch Unfallversiche- 
rungsgesetz $ 2 II. 
7% Krankenversicherungsgesetz $ 2 Zifl.6a.E., $ 2b, Unfall- 
versicherungsgesetz$ 11], Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetz $ 1 Ziff. 2. 
3 Krankenversicherungsgesetz $ 1 IV, $ 2 Ziff. 5, 8 2b, In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz $ 1 Ziff. 2.
	        
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