Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Denn abgesehen von der unten sub 4 zu erörteınden Möglich- 
keit, dass gut vorgebildete Personen lediglich zur Aushilfe und 
vorübergehend beschäftigt sind, ist es einerseits denkbar, dass 
auch ÖOrganisten, Chorregenten, Vorsänger, Vorbeter u. s. w. in 
mehr mechanischer, manueller, unkünstlerischer Weise thätig (und, 
daher versicherungspflichtig) sind?!?, weil sie keine ihrer Vor- 
bildung entsprechende Anstellung gefunden haben, und andrer- 
seits, dass Personen, denen keine bessere Ausbildung zu Theil 
wurde, Beschäftigungen ausüben, welche im Allgemeinen eine 
höhere Vorbildung erfordern ?!? (und darum von der Versicherungs- 
pflicht entziehen) oder dass die Beschäftigung selbst zwar keine 
gediegenere Ausbildung erheischt, aber dennoch zu einer solchen 
sozialen Stufe, zu einer solchen gesellschaftlichen Stellung führt, 
die dem Kreise der „Arbeiter“ (und darum der Versicherungs- 
pflicht) enthebt. Dies wird z. B. der Fall sein bei den jüdischen 
Vorbetern und Vorsängern?!* und bei den sog. ÖOberküstern 
(Hauptküstern, Ersten Küstern), weil ihre Thätigkeit?!° „im 
Wesentlichen in der Betheiligung an der Leitung des Gottes- 
dienstes und in einer gewissen Aufsichtstellung?!° gegenüber den 
212 Vgl. die oben 8. 399 Anm. 199 erwähnte Entscheidung des Reichs- 
versicherungsamt. 
213 So ist es sehr wohl denkbar, dass ein musikalischer Autodidakt 
wegen seines trefflichen Orgelspiels an einer grösseren Kirche als Organist 
angestellt wird. 
214 Vgl. wegen dieser „Kultusbeamten“ oben 8. 397 f. Anm. 194. 
215 Amtl. Nachrichten des Reichsversicherungsamts in Inva- 
liditäts- und Altersversicherungssachen I, 1891, Nr. 3 S.54 (Bescheid vom 
29. Dez. 1890, oben S. 399 Anm. 199). 
216 Die Aufsichtstellung als solche würde sie, wenn es sich vorliegend 
um „Betriebe“ handelte, zu „Betriebsbeamten“ im Sinne der Versicherungs- 
gesetze machen (vgl. die „Anleitung“ zum Invaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesetz, oben S. 392 Anm. 166, Ziff. XTV Abs. 2) und daher bei einem 
Jahresverdienst bis 2000 Mark noch nicht von der Versicherungspflicht be- 
freien. — Vgl. Krankenversicherungsgesetz $ 2b, Unfallversiche- 
rungsgesetz $ 1 I, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
81 Ziff. 2. 
Archiv für öffentliches Recht. X. 9. 27
	        
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