Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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begegnende Umstand, dass der Anstellung eine Eidesleistung?*® 
vorangegangen ist??”. Auch die ebenfalls beim Kirchendienste 
und nur bei ihm interessirenden Weihegrade sind kein selbst- 
ständiges Argument gegen die Versicherungspflicht??®; denn dass 
die Weihen eine höhere soziale Stellung verleihen, lässt sich nur 
betreffs der ordines®?? majores (als Priester, Diakon??° und Sub- 
diakon?3°) behaupten, nicht bezüglich der ordines minores (als 
ostiarius, lector, exorcista und acoluthus); die Inhaber der 
ordines majores sind aber, wie wir sahen?®!, bereits kraft der 
höheren Bedeutung ihres Amtes von der Versicherungspflicht frei 
und die ordines minoris haben schon darum an praktischer Be- 
daher (nicht nur der Gesichtspunkt des Erwerbes überhaupt in den Hinter- 
grund trete; vgl. darüber unten sub 3, sondern auch) die Volksanschauung 
den Diakonissen wegen jenes Charakters ihres Wirkens eine soziale Stellung 
zuweise, welche die der in $ 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Personen nicht unwesentlich überrage. 
226 Eine solche Eidesleistung schreiben z. B. die oben S. 395 Anm. 180 
erwähnten Dienstanweisungen für die Küster der Diözesen Breslau 
und Münster in $$ 2 bezw. 3 vor. 
227 Irriger Weise wurde die Eidesleistung als Grund der Befreiung von 
der Versicherungspflicht betrachtet seitens der Küster von St. Ursula in Köln 
(vgl. Arbeiterversorgung VII, 1891, S. 412) und wie es scheint auch 
seitens des bischöflich ermländischen Generalvikariates zu Frauen- 
berg in der Verordnung vom 31. Dez. 1890 (ebenda S.411 a. E.). 
228 Irrig daher die oben S. 397 Anm. 191 erwähnten ministeriellen 
Aeusserungen vom 5. März 1891, wonach die prinzipielle Versicherungs- 
pflicht in Fortfall komme „hinsichtlich solcher Personen ... „, welche... 
durch den Empfang der Weihen etc. über den Stand der Berufsarbeiter und 
der unteren Betriebsbeamten hinausgehoben . . . sind“. 
229 Tjeber die ordines vgl. z. B. die Lehrbücher des Kirchenrechts 
von RicHTER (8. Aufl., herausg. von Dove und Kaun, Leipzig 1886) 8 103 
S. 341f., v. ScHULTE (4. Aufl., Giessen 1886) $ 25 S. 78, Zorn (Stuttgart 
1888) $ 156 II A 6 S. 228, FRIEDBERG (3. Aufl., Leipzig 1889) $ 51 Il 
S. 128. 
32° Nach v. SchuLtE $ 126 III 8. 292 unterscheiden sich „ihre Stellung 
und Funktionen von denen des Priesters höchstens durch Zuweisung be- 
stimmter Verrichtungen und durch verschiedene Rangverhältnisse“. 
331 Oben 8. 896.
	        
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