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meinen gebilligt werden muss, so hat dies seinen Grund in einem
andern Umstande, nämlich darin, dass „eine Beschäftigung, für
welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, nicht
als eine die Versicherungspflichtt begründende Beschäftigung
gilt*?*!, und dass gerade Ordensschwestern sehr oft, vielleicht
sogar zumeist mit dem Mutterhause in solcher Beziehung stehen,
dass ihnen von diesem nur ein derartiger freier Unterhalt und
höchstens daneben, zu dessen Ergänzung ein unbedeutendes
Taschengeld?°? gewährt wird ?®®,
4. „Vorübergehende Dienstleistungen.“ Im Unfall-
versicherungsrecht?“* die subjektive Versicherungspflicht garnicht
261 Dies ist zwar ausdrücklich nur vom Invaliditäts- und Alters-
versicherungsgesetz ($ 3 II) hervorgehoben worden, wird aber in gleicher
Weise auch für das Krankenversicherungsrecht behauptet werden müssen;
vgl. auch Rosm I $ 30 S.167 zu Anm. 26 sowie v. WOoEDTKE, Kranken-
versicherungsgesetz, 4. Aufl., Berlin 1893, S. 63 Anm. 13.
22 Vgl. „Anleitung“ (oben S. 392 Anm. 166) Ziff. X Abs. 4 a. E.
63 Das religiöse, uneigennützige Motiv der Krankenpflege durch
Ordensmitglieder schliesst zwar, wie bereits oben S. 403 bemerkt wurde, die
Versicherungspflicht nicht aus, es sei denn, dass es zu völligem Verzicht
auf Lohn führt (vgl. oben 8. 409 zu Anm. 253), aber es kann sehr wohl für
die Höhe des Entgelts massgebend sein, mit dem sich der in erster Linie
durch selbstlose Beweggründe Geleitete begnügt, und daher unter dem sub 4
zu erörternden Gesichtspunkte von der Invaliditäts- und Altersversicherung
im Speziellen hefreien. Weiter darf man mit dem Motive ebensowenig
operiren, und aus ihm auf höhere soziale Stellung (oben S. 393 ff.) zu schliessen,
wäre ebenso bedenklich, wie die Behauptung, dass die Mitglieder solcher
Orden, welche nur adlige Damen aufnehmen, für das Reichsversicherungsrecht
eine höhere soziale Stellung einnehmen, als die vielen Krankenpflegerinnen
und Ordensschwestern, welche aus den einfachen Volkskreisen stammen. —
Die Professleistung giebt eine höhere soziale Stellung ebensowenig wie
nach dem oben 8. 404 Bemerkten der ordo clericalis und die Eidesleistung
der Kleriker. Gleichgültig für die Versicherungspflicht (und auch für den
Rentenanspruch selbst; vgl. mein. Lehrbuch $ 139 S. 705) ist es schliess-
lich ,. ob .die Ordensmitglieder vom Orden selbst nach dessen Satzungen im
Alters- oder Invaliditätsfalle eine Unterstützung zu beanspruchen haben;
irrig daher Invaliditäts- oder Altersversicherung I, 1890/91, S. 49
Sp.1 sub IL: . a
2%4 Vgl. mein Lehrbuch $ 72 I 8. 348,