Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fassungsänderungsverbots gar keiner nähern Untersuchung, sie alle 
gehen von der stillschweigenden Annahme aus, dass ein derartiges 
Verbot völlig rechtsverbindlich sei. 
Erst in jüngster Zeit haben einige Autoren auf den Gesichts- 
punkt hingewiesen, dass ein Verfassungsänderungsverbot überhaupt 
keine Geltung habe. 
Vertreter dieser Ansicht®! sindHAnkE®, KOHLER®®, PETERS ®%, 
v. SEYDEL®® und einige andere. 
Letztere Anschauung verdient m. E. den Vorzug, sie trifft 
das Richtige; denn der Gesetzgeber der Gegenwart kann den 
Gesetzgeber der Zukunft nicht binden. Ich stimme hier vollkommen 
den Ausführungen KOHLER’S zu, der sich über diesen Punkt a. a. O. 
in folgender Weise ausspricht: 
„Kein Gesetzgeber kann die gesetzgeberische Kraft der 
Zukunft unterbinden; denn es gibt kein absolutes Gutes in der 
Rechtsordnung: 
Was für die eine Zeit vortrefflich, ist für die andere Zeit 
ein unerträgliches Hemmniss. Das Recht ist eine Culturerschei- 
nung, welche vollkommen den Aspect der gegenwärtigen Uultur- 
periode wiedergibt und welche mit Aenderung der Oultur wechseln, 
mit Untergang der Oultur mituntergehen muss: 
Wie alle geistigen Dinge, so ist auch das Recht in stetem 
Fluss und die organisirende Gewalt des Rechts, die Gesetz- 
gebung, muss die Mittel besitzen, dem jeweiligen Zuge der 
Rechtsideen zu folgen, wenn sie überhaupt ihre Aufgabe erfüllen 
will. 
Unzulässig ist sowohl eine Bindung des Gesetzgebers für immer 
als auch eine solche auf Zeit. Unzulässig ist daher auch ein an 
61 cf. hieher auch EiseLe, Unverbindlicher Gesetzesinhalt im Archiv 
f. civil. Praxis, Bd. 69, Jahrg. 1885, Nr. VII, 8. 275. 
6° HınKE a. a. O. S. Adf. 
68 KoHLER a. a. 0. S. 1fl. 
%4 PETERS a. a. O. 8.51. 
65 SeypeL, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern, 8. 36f.
	        
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