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rungspflicht auch hinsichtlich solcher „Verbände“ ausspricht, die
nicht zu den „öffentlichen® gehören ?°®.
Ergänzend ist noch zu bemerken, dass, soweit nach der ge-
schichtlichen Entwickelung und der positiven Staatsgesetzgebung
die Kirchen u. s. w. als öffentliche Verbände oder Körperschaften
betrachtet werden können, dieser Rechtscharakter (vorbehaltlich
positiver Einschränkungen durch die Gesetzgebung ??!) in gleicher
Weise für die Kirche als solche, als Gesammtheit in Anspruch
genommen werden muss, wie für das einzelne kirchliche Institut
(die Einzelgemeinde) als konkrete Erscheinung und für alle da-
zwischen oder daneben bestehenden kirchlichen Organismen mit
Verbandsnatur, z. B. für die evangelische Kreis-, Provinzial- und
Gesammtgemeinde, für die evangelischen Provinzialkonsistorien
und für die katholischen Diözesen und Erzdiözesen.
Lassen sich soweit die Kirchen, Religionsgemeinschaften und
Orden in dem oben gekennzeichneten Masse unter die „öffent-
lichen Verbände und Körperschaften“ subsumiren, so bleibt noch
zu erörtern, welche Personen als bei ihnen „mit Pensionsberech-
tigung angestellte Beamte“ erscheinen.
Der Begriff „Kirchenbeamter* (Ordensbeamter 203) lässt sich
nicht absolut und sicher definiren. Negativ muss konstatirt werden,
dass „Kirchenamt“ nicht verwechselt werden darf mit „geistlichem
Amt“, dass der Begriff „Kirchenbeamter“ nicht oder höchstens
ausnahmsweise ?°® identisch ist mit dem bei anderer Gelegenheit ?*:
%0 Darauf rechtzeitig aufmerksam zu machen, ist meines Erachtens
ebenso nothwendig, wie auf die in meinem Lehrbuch $ 168 sub 5 8. 907
Anm. 4 ($ 170 A I1S. 928, 8 171 T 1 S. 863) angedeutete Gefahr einer
Ueberschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Deutschen Reichs bei Erlass
neuer oder abändernder Versicherungsgesetze hinzuweisen.
291 So sind in Preussen die Baptisten und Mennoniten nur als Einzel-
gemeinden, nicht als Gesammtheit mit Korporationsqualität ausgestattet.
Vgl. Zorn $ 14, S. 220.
#3 7. B. der Kassenrendant eines Ordens oder die Oberin.
»® 7%. B. bei den Angestellten der Militärkirchen, Anstaltskirchen und
Konsistorien; vgl. oben 8. 388 Anm. 149, 2 Oben 9. 888f.