Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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1. Die Kranken- und Unfallversicherung des Kirchen- 
personals ist äusserst selten begründet, nämlich nur dann, wenn 
eine Betriebsnebenthätigkeit der Kirche bezw. des Ordens vor- 
liegt (oben sub A 8. 383 ff.) und auch hier kann für das Einzel- 
individuum die Versicherungspflicht ausgeschlossen sein, weil es 
als Betriebsbeamter mehr als 2000 Mark jährlich verdient (oben 
sub B3 8. 407) oder weil es selbständiger Gewerbetreibender 
ist (oben sub B 2 8. 405: Todtengräber, Grabpfleger, Kranken- 
pfleger)?!*. 
2. Die Invaliditäts- und Altersversicherung des 
Kirchenpersonals ist dagegen sehr oft begründet und kann, 
wenn man absieht von den Geistlichen selbst (ihren Vertretern 
und Gehülfen: oben sub B 1 8. 396) sowie von den preussi- 
schen und sächsischen Kirchenbeamten (oben sub B5 8.521), 
als die Regel’!? betrachtet werden. Keine Versicherungspflicht 
besteht freilich a) für Organisten, Kantoren, Chorregenten, 
Chorsänger, Vorbeter, Vorsänger und Kultusbeamte, 
falls sie eine Stelle bekleiden, welche bessere Vorbildung erheischt 
(oben sub B1 S. 394 ff.) oder, wie die der Oberküster, eine höhere 
soziale Stufe repräsentirt (ebenda S. 401); b) für Todtengräber, 
Grabpfleger, Kirchhofsgärtner, Leichenfrauen, Schäch- 
S. 380 Anm.113erwähnten Aufsatzes) ausgesprochene Wunsch nach authentischer 
Gesetzesinterpretation über die Frage der Versicherungspflicht des Kirchen- 
personals keineswegs gerechtfertigt erscheint; eine solche Gesetzesinterpre- 
tation wäre im Gegentheil nur geeignet, neue Verwirrungen hervorzurufen, 
sobald sie schematisiren und die Berücksichtigung von Komplikationen des 
Einzelfalls (vgl. oben S. 400 ff.) unterlassen wollte. 
913 Auch sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Zugehörigkeit zu 
einer eingeschriebenen Hilfskasse von der Krankenversicherungspflicht befreit; 
vgl. mein Lehrbuch $ 24 III 1f. S. 113. 
315 Diese Regel (vorbehaltlich der Ausnahme sub d) ergiebt die Ver- 
sicherungspflicht aller im Text nicht genannten Kirchen- und Ordensdiener, 
z.B. also der Küster (Sakristane, Messner, Kirchner), Balgentre- 
ter (Kalkanten), Kirchenrechner (-rendanten), Kirchenschweizer, 
Glöckner, Uhrenwärter, Kirchenwächter, Putzfrauen, Per- 
sonal der bischöflichen u. s. w. Kanzleien und Bauämter.
	        
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