Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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trifft (Beitragspflicht, Uebernahme von Ehrenämtern, An- und 
Abmeldepflichten u. s. w.) und auch die Frage nach der Person 
der Arbeitgeber beantwortet sich lediglich aus den allgemeinen 
Grundsätzen dahin, dass Arbeitgeber derjenige ist, in dessen Brod 
der Versicherte steht, hier also die betreffende Kirche (Kirchen- 
gemeinde®?!), die Religionsgesellschaft oder der Orden und nur 
in einigen wenigen Ausnahmefällen, bei denen man aber kaum 
von „Kirchenpersonal* reden kann, eine physische Person, näm- 
lich der Pfarrer oder der Pächter des Kirchenlandes als „Unter- 
nehmer“ des landwirthschaftlichen Betriebes???. — Schliesslich 
sei noch bemerkt, dass die freiwillige Versicherung, welche 
sonst neben der Versicherungspflicht eine gewisse Rolle spielt???, 
bezüglich des Kirchenpersonals kaum praktisch werden kann, 
da diejenigen subjektiven Voraussetzungen, an welche sie im 
Bereiche der Unfallversicherung und der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung geknüpft ist®?*, garnicht, und diejenigen, an welche 
sie im Bereiche der Krankenversicherung®?* geknüpft ist, nur 
sehr selten gegeben sein werden°?®, 
®21 Als Eigenthümerin des Kirchenvermögens (vgl. oben 8. 388 Anm. 145). 
Nur ausnahmsweise ist die politische Gemeinde Arbeitgeberin, z. B. bezüglich 
ddes Personals der ihr gehörigen Kirchhöfe (vgl. ebenda) oder bei Anstalts- 
kirchen (oben S. 388 zu Anm. 148). 
®22 Vgl. oben S. 384 Anm. 129. 
2232 Vgl. Krankenversicherungsgesetz $$ 4 11, 19 III, 63 II, 72 III, 
Unfallversicherungsgesetz $ 2 II (Ausdehnungsgesetz $1), 
Bau-Unfallversicherungsgesetz $ 2 I, land- und forstwirth- 
schaftliches Unfall- und Krankenversicherungsgesetz $ 2 1, In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz $8 und dazu mein Lehr- 
buch $8$S 26ff. S. 116ff., $ 74 8. 351£., SS 121. S. 630 ff. 
% Vgl. mein Lehrbuch $ 27 IS. 118f, $ 74 I und II S. 352 
(insbes. „Betriebsunternehmer“) und 8 1221 S. 631 (insbes. „Kleinmeister“). 
825 Von den recht zahlreichen Rubriken im Krankenversicherungsrecht 
(vgl. mein Lehrbuch $ 27 I1 bis 8 S. 118f.) kommen höchstens in Be- 
tracht: unentgeltlich Beschäftigte (a. a. O. sub 1); unständige Arbeiter (a. a. O. 
sub 3 und dazu mein Lehrbuch $ 24 IT A2 S. 110); Familienangehö- 
rige des Betriebsunternehmers (z. B. des Pfarrers oder Küsters), welche in 
dessen (z. B. landwirthschaftlichen) Betriebe gegen Entgelt, aber nicht auf
	        
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