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trifft (Beitragspflicht, Uebernahme von Ehrenämtern, An- und
Abmeldepflichten u. s. w.) und auch die Frage nach der Person
der Arbeitgeber beantwortet sich lediglich aus den allgemeinen
Grundsätzen dahin, dass Arbeitgeber derjenige ist, in dessen Brod
der Versicherte steht, hier also die betreffende Kirche (Kirchen-
gemeinde®?!), die Religionsgesellschaft oder der Orden und nur
in einigen wenigen Ausnahmefällen, bei denen man aber kaum
von „Kirchenpersonal* reden kann, eine physische Person, näm-
lich der Pfarrer oder der Pächter des Kirchenlandes als „Unter-
nehmer“ des landwirthschaftlichen Betriebes???. — Schliesslich
sei noch bemerkt, dass die freiwillige Versicherung, welche
sonst neben der Versicherungspflicht eine gewisse Rolle spielt???,
bezüglich des Kirchenpersonals kaum praktisch werden kann,
da diejenigen subjektiven Voraussetzungen, an welche sie im
Bereiche der Unfallversicherung und der Invaliditäts- und Alters-
versicherung geknüpft ist®?*, garnicht, und diejenigen, an welche
sie im Bereiche der Krankenversicherung®?* geknüpft ist, nur
sehr selten gegeben sein werden°?®,
®21 Als Eigenthümerin des Kirchenvermögens (vgl. oben 8. 388 Anm. 145).
Nur ausnahmsweise ist die politische Gemeinde Arbeitgeberin, z. B. bezüglich
ddes Personals der ihr gehörigen Kirchhöfe (vgl. ebenda) oder bei Anstalts-
kirchen (oben S. 388 zu Anm. 148).
®22 Vgl. oben S. 384 Anm. 129.
2232 Vgl. Krankenversicherungsgesetz $$ 4 11, 19 III, 63 II, 72 III,
Unfallversicherungsgesetz $ 2 II (Ausdehnungsgesetz $1),
Bau-Unfallversicherungsgesetz $ 2 I, land- und forstwirth-
schaftliches Unfall- und Krankenversicherungsgesetz $ 2 1, In-
validitäts- und Altersversicherungsgesetz $8 und dazu mein Lehr-
buch $8$S 26ff. S. 116ff., $ 74 8. 351£., SS 121. S. 630 ff.
% Vgl. mein Lehrbuch $ 27 IS. 118f, $ 74 I und II S. 352
(insbes. „Betriebsunternehmer“) und 8 1221 S. 631 (insbes. „Kleinmeister“).
825 Von den recht zahlreichen Rubriken im Krankenversicherungsrecht
(vgl. mein Lehrbuch $ 27 I1 bis 8 S. 118f.) kommen höchstens in Be-
tracht: unentgeltlich Beschäftigte (a. a. O. sub 1); unständige Arbeiter (a. a. O.
sub 3 und dazu mein Lehrbuch $ 24 IT A2 S. 110); Familienangehö-
rige des Betriebsunternehmers (z. B. des Pfarrers oder Küsters), welche in
dessen (z. B. landwirthschaftlichen) Betriebe gegen Entgelt, aber nicht auf