Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 429 — 
eine englische Firma succedirten. Es fragte sich nämlich, ob 
die Erben vor der gerichtlichen Bestellung eines Nachlassreprä- 
sentanten eine gültige Kündigung vornehmen konnten oder ob 
letztere erst durch den Nachlassrepräsentanten erfolgen durfte. 
Die Beantwortung dieser Frage erfordert einige orientirende 
Vorbemerkungen. Das englische Recht lässt nicht, wie die auf 
römischem Boden stehenden deutschen Rechte, eine Universal- 
succession in den Nachlass eintreten, sondern scheidet prinzipiell 
zwischen der Nachfolge in den Immobiliarnachlass und zwischen 
der Nachfolge in den Mobiliarnachlass. Die Nachfolge in den 
Immobiliarnachlass bleibt hier ausser Betracht, weil dieselbe für 
das Ausland ein geringes Interesse besitzt. Die Succession in 
den Mobiliarnachlass ist verschieden, je nachdem letztwillige Ver- 
fügungen vorliegen, welche einen Nachlassrepräsentanten ernennen, 
oder derartige Verfügungen fehlen. Der allgemeine Ausdruck 
„letztwillige Verfügungen® wird hier absichtlich gewählt. Denn 
ein Recht, welches keine Universalsuccession in einen Nachlass 
kennt, kann nicht mit Testamenten im technischen Sinne dieses 
Wortes (letztwillige Verfügung mit Einsetzung eines Universal- 
successors) operiren. Aus dem gleichen Grunde ist der römisch- 
deutsche Begriff „Erbe“ dem englischen Recht unbekannt. Der 
in letztwilliger Verfügung ernannte Nachlassrepräsentant führt in 
England den Namen „Executor“, eine Bezeichnung, welche in 
Deutschland fortgesetzt zu Missverständnissen führt. Man nimmt 
nämlich, mit den meisten Wörterbüchern, irriger Weise an, dass 
Executor mit Testamentsvollstrecker wiederzugeben sei. Der Exe- 
cutor hat allerdings Aehnlichkeit mit dem Teestamentsvollstrecker 
in den alten, deutschen Rechten vor der Reception des römischen 
Rechts (vgl. v. GERBER, System des deutschen Privatrechts, Jena 
1882, p. 738); er hat aber nichts gemein mit dem heutigen, 
deutschen Testamentsvollstrecker, welcher in Erben einsetzenden, 
letztwilligen Verfügungen ernannt wird. Der Executor ist der 
formelle und materielle Repräsentant des Mobiliarnachlasses,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.