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während der 'Testamentsvollstrecker „neben“ den Repräsentanten
(Erben) eine kontroverse Stellung einnimmt, und nach dem Oode
civil, Art. 1026 und einigen deutschen Statutarrechten seine
Thätigkeit sogar auf kurze Zeit beschränkt ist. Der citirte
Art. 1026 hat in England zu der Entscheidung in Sachen
LANEUVILLE V. ANDERSON geführt, in welchem Falle einem
Trestamentsvollstrecker die nachlassgerichtliche Anerkennung ver-
weigert wurde, weil nach dem Code civil seine Amtsdauer (ein
Jahr und ein Tag) abgelaufen war und nur noch die Erben
befugt waren, sich in den Nachlass einzumischen. Würde in
England der heutige, deutsche Begriff „Testamentsvollstrecker“
bekannt sein, so würden deutsche Testamentsvollstrecker wohl
überhaupt auf nachlassgerichtliche Anerkennung als „executors“
in England zu verzichten haben.
Fehlt eine letztwillige Ernennung eines Executor, so tritt
nach englischem Rechte nicht etwa, wie in Deutschland in Er-
mangelung einer Erbeseinsetzung eine Succession zu Gunsten
„gesetzlicher“ Repräsentanten ein, sondern der Nachlass ist ohne
Repräsentanten, bis ein solcher „gerichtlich“ bestellt ist. Diese
Eigenthümlichkeit des englischen Rechts erklärt sich historisch.
Als man es für nöthig erachtete, den englischen Bischöfen die
Intestatmobiliarnachlässe zu entziehen, führte man keine „gesetz-
liche“ Intestatsuccession ein, sondern gab den Bischöfen auf, aus
der Zahl der Blutsverwandten des Verstorbenen einen Repräsen-
tanten zu bestellen. Seitdem ist die Intestatnachfolge in den
Mobiliarnachlass in England eine gerichtliche. Die nächsten
Verwandten succediren nicht als solche kraft Gesetzes, sondern
es succedirt nur der vom Nachlassgericht zum Repräsentanten
bestellte Verwandte kraft seiner gerichtlichen Bestellung. Es ist
jedoch hinzuzufügen, dass dies sich nur auf die Repräsentations-
frage bezieht, und dass die davon scharf zu trennende Frage
nach der Vertheilung des Restnachlasses auch in England gesetz-
lich beordnet ist. Im Gegensatz zum Repräsentanten nennt man