Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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während der 'Testamentsvollstrecker „neben“ den Repräsentanten 
(Erben) eine kontroverse Stellung einnimmt, und nach dem Oode 
civil, Art. 1026 und einigen deutschen Statutarrechten seine 
Thätigkeit sogar auf kurze Zeit beschränkt ist. Der citirte 
Art. 1026 hat in England zu der Entscheidung in Sachen 
LANEUVILLE V. ANDERSON geführt, in welchem Falle einem 
Trestamentsvollstrecker die nachlassgerichtliche Anerkennung ver- 
weigert wurde, weil nach dem Code civil seine Amtsdauer (ein 
Jahr und ein Tag) abgelaufen war und nur noch die Erben 
befugt waren, sich in den Nachlass einzumischen. Würde in 
England der heutige, deutsche Begriff „Testamentsvollstrecker“ 
bekannt sein, so würden deutsche Testamentsvollstrecker wohl 
überhaupt auf nachlassgerichtliche Anerkennung als „executors“ 
in England zu verzichten haben. 
Fehlt eine letztwillige Ernennung eines Executor, so tritt 
nach englischem Rechte nicht etwa, wie in Deutschland in Er- 
mangelung einer Erbeseinsetzung eine Succession zu Gunsten 
„gesetzlicher“ Repräsentanten ein, sondern der Nachlass ist ohne 
Repräsentanten, bis ein solcher „gerichtlich“ bestellt ist. Diese 
Eigenthümlichkeit des englischen Rechts erklärt sich historisch. 
Als man es für nöthig erachtete, den englischen Bischöfen die 
Intestatmobiliarnachlässe zu entziehen, führte man keine „gesetz- 
liche“ Intestatsuccession ein, sondern gab den Bischöfen auf, aus 
der Zahl der Blutsverwandten des Verstorbenen einen Repräsen- 
tanten zu bestellen. Seitdem ist die Intestatnachfolge in den 
Mobiliarnachlass in England eine gerichtliche. Die nächsten 
Verwandten succediren nicht als solche kraft Gesetzes, sondern 
es succedirt nur der vom Nachlassgericht zum Repräsentanten 
bestellte Verwandte kraft seiner gerichtlichen Bestellung. Es ist 
jedoch hinzuzufügen, dass dies sich nur auf die Repräsentations- 
frage bezieht, und dass die davon scharf zu trennende Frage 
nach der Vertheilung des Restnachlasses auch in England gesetz- 
lich beordnet ist. Im Gegensatz zum Repräsentanten nennt man
	        
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