Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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die bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Personen die bene- 
fiziarisch Berechtigten, mag es sich um Intestat- oder Testat- 
nachlässe handeln. Da es in England keine lex Falcidia giebt, 
kann es vorkommen, dass der Repräsentant nur Repräsentant 
und nicht benefiziarisch berechtigt ist. Der gerichtlich bestellte 
Mobiliarnachlassrepräsentant führt in England die Bezeichnung 
„administrator“, ein Ausdruck, welcher leicht zu irrthümlichen 
Schlüssen verleitet. Ebenso wie der Executor ist der Admini- 
'strator formeller und materieller Repräsentant und vollberech- 
tigter Successor in den Mobiliarnachlass; er ist nicht bloss ein 
gerichtlich bestellter Nachlasscurator. Zwischen Executor und 
Administrator besteht indessen insofern ein fundamentaler Unter- 
schied, als ersterer vom Verstorbenen selbst ernannt, letzterer 
dagegen nur vom Nachlassgericht bestellt ist. Daher succedirt 
der Administrator erst mit seiner gerichtlichen Bestellung, während 
der Executor sofort mit dem Tode des Testators in den Mobi- 
liarnachlass eintritt. (Williams, Law of Executors and Admini- 
strators, 1893, Vol. I, p. 242.) 
Der soeben gedachte Unterschied giebt die Lösung zu der 
oben aufgeworfenen Frage. Ein Administrator kann in der Regel 
vor seiner gerichtlichen Bestellung nicht thätig werden, und ins- 
besondere ist vor seiner Bestellung Niemand befugt, eine Nach- 
lassforderung zu kündigen. Ganz anders ist die rechtliche Posi- 
tion eines Executor vor seiner nachlassgerichtlichen Anerkennung. 
Er kann sich in den Besitz des Mobiliarnachlasses setzen, Nach- 
lassschulden zahlen, Verzichte auf dieselben acceptiren; er kann 
Nachlassforderungen erlassen, Zahlungen auf dieselben in Empfang 
nehmen, und wegen rückständiger Pacht und Hausmiethe pfänden. 
Hatte der Testator bei Vermeidung einer Strafe Zahlung an einem 
bestimmten Termine versprochen oder stipulirt, so verfiel früher 
die Strafe, wenn der Executor nicht rechtzeitig zahlte bezw. nicht 
rechtzeitig an denselben gezahlt wurde, mochte der Executor auch 
noch nicht nachlassgerichtlich anerkannt sein. Heute wird aller-
	        
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