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dings der Verfall der Strafe dadurch abgewendet, dass Haupt-
geld nebst Zinsen und Kosten gerichtlich deponirt werden. Des
Weiteren kann der Executor vor seiner gerichtlichen Anerkennung
Mobiliarnachlassstücke verkaufen oder sonst über dieselben ver-
fügen; er kann endlich letztwilligen Zuwendungen die erforder-
liche Zustimmung ertheilen und dieselben auszahlen. Hat er der-
artige Handlungen vorgenommen und stirbt vor Erwirkung seiner
nachlassgerichtlichen Anerkennung, so werden die gedachten Hand-
lungen damit nicht ungültig.
Man wird hier fragen, wozu bedarf denn eigentlich der exe-
cutor noch der nachlassgerichtlichen Anerkennung, und welche
Handlungen kann derselbe ohne dieselbe nicht vornehmen? In
Deutschland wird die Frage nach der Gültigkeit einer letztwilligen
Verfügung und damit die Frage nach der Befugniss einer Person,
als letztwillig ernannter Repräsentant aufzutreten, von dem Ge-
richte entschieden, vor welchem der angeblich letztwillig ernannte
Repräsentant prozessirt. Anders liegt die Sache in England.
Mit der Zuweisung der Intestatmobiliarnachlässe an die Bischöfe
fiel die Frage nach der Gültigkeit letztwilliger Verfügungen unter
die ausschliessliche Jurisdiktion der Bischöfe, welche sonach selbst
darüber zu entscheiden hatten, ob ein Mobiliarnachlass ihnen zu-
fiel oder nicht. Die Entscheidung über die Gültigkeit letzt-
williger Verfügungen verblieb den Bischöfen, als ihnen aufgegeben
wurde, einen Blutsverwandten des Verstorbenen zum Repräsen-
tanten des Intestatmobiliarnachlasses zu bestellen. 1857 gieng
die — jedenfalls damals — ausschliessliche Befugniss der Bi-
schöfe, letztwillige Verfügungen anzuerkennen oder zurückzuweisen,
auf den im gedachten Jahre neu errichteten Court of Probate
über, welcher am 1. November 1875 in dem Supreme Court oı
Judicature in England aufgegangen ist. Letzteres besteht be-
kanntlich aus einem Gericht erster Instanz — High Court ot
Justice — und aus einem Berufungsgericht — Court of Appeal.
Der High Court of Justice zerfällt endlich in drei Divisions, von