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kurses bzw. vor der Verhandlung über den Auflösungsantrag das
probate erwirkt hat.
Eine Folge des Gesagten ist, dass auch der Rechtsnachfolger
eines executor seinen Titel nicht beweisen kann, so lange der
executor kein probate besitzt. Die von einem executor kaufende
Person braucht daher den Kaufpreis nicht eher zu bezahlen, bis
die Probate Division den executor anerkannt hat, obwohl, wie
bereits oben bemerkt, der executor vor Erwirkung des probate
verkaufen kann. Kann allerdings der Rechtsnachfolger des executor
eigenen, thatsächlichen Besitz nachweisen, so braucht er prima
facie nicht auf den executor zurückzugehen.
Das Resultat ist, dass nicht bloss ein administrator, sondern
auch ein executor guten Grund hat, sich möglichst bald der
Probate Division gegenüber zu legitimiren. Hinzu tritt die fis-
kalische Bestimmung, wonach eine Person, welche sich in den
Besitz eines Mobiliarnachlasses setzt oder denselben regulirt, ohne
binnen sechs Monaten nach dem Tode des Verstorbenen oder
binnen zwei Monaten nach Beendigung eines über vier Monate
nach dem Tode dauernden Nachlassstreits die gerichtliche An-
erkennung bezw. Bestellung zum Nachlassrepräsentanten zu er-
wirken, die doppelte Nachlasssteuer zu zahlen hat. Eine Hin-
zögerung der Erwirkung des probate setzt ferner den executor
der Gefahr aus, dass ihn die „subsidiär“ auf Bestellung zum Nach-
lassrepräsentanten berechtigte Person zur Erklärung mit dem
eventuellen Antrage ladet, sie selbst zum Repräsentanten zu be-
stellen. Aus dem Wesen der letztwilligen Verfügung als einer
bis zum Tode widerruflichen Verfügung folgt, dass der executor
nicht bei Lebzeiten des Testators gerichtlich anerkannt werden
kann. Die letztwillige Verfügung kann bei Lebzeiten des Testa-
tors dem Nachlassgericht nur zur Aufbewahrung übergeben wer-
den, eine Bestimmung, von welcher übrigens wenig Gebrauch
gemacht wird. Soweit nicht gerichtsseitig eine Ausnahme für
angemessen erachtet wird, darf das probate erst sieben Tage nach
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