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certificate zu gestatten, womit das certificate zum Inhaberpapiere
umgewandelt werden kann, und falls letzteres geschehen, kein Ver-
fahren beim englischen Nachlassgericht zu betreiben ist. Im All-
gemeinen zieht man indessen auch heute noch in England auf den
Namen lautende certificates über Gesellschaftsantheile vor. Die
erste Frage des mit der Betreibung des Verfahrens betrauten
englischen Anwalts ist die Frage nach dem Vorliegen letztwilliger
Verfügungen. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass unter
letztwilligen Verfügungen nicht bloss eigentliche Testamente, son-
dern ebenfalls Kodizille zu verstehen sind. Der Verfasser erinnert
sich eines Falles, wo der deutsche Mandant, obwohl ein Intestat-
kodizill vorlag, das Vorliegen letztwilliger Verfügungen verneinte;
die Folge war, dass das ganze Verfahren später wiederholt werden
musste, und mithin nicht unbeträchtliche Kosten zwecklos auf-
gewendet waren. Des Weiteren sollte der deutsche Mandant
seinem englischen Anwalt von vornherein „sämmtliche“ letztwillige
Verfügungen zugänglich machen, insbesondere nicht bloss die-
jenigen, welche sich mit den englischen Nachlassmobilien be-
fassen. Hät allerdings das ausländische Gericht des letzten
Domizils bereits entschieden, in welchen Urkunden der letzte
Wille enthalten ist, so genügt die Einsendung dieser Urkunden,
da das englische Nachlassgericht insofern die Entscheidung des
gedachten, ausländischen Gerichts adoptirt. Voraussetzung ist
dabei, dass das betreffende ausländische Gericht auch nach eng-
lischer Rechtsanschauung als das Gericht des letzten Domizils
anzusehen ist, und in dieser Beziehung ist zu bemerken, dass die
englische Doktrin vom Domizil sich keineswegs in allen Punkten
mit der deutsch-rechtlichen Lehre deckt. Man denke z. B. an
das englische domicile of origin, welches mit dem Momente wieder-
auflebt, wo ein domicile of choice wieder aufgegeben und kein
neues domicile of choice erworben wird. Soweit die Nachlass-
steuerpflichtigkeit zur Voraussetzung hat, dass der Verstorbene zu
letzt in England domizilirt war, ist die englische Steuerbehörde