Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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certificate zu gestatten, womit das certificate zum Inhaberpapiere 
umgewandelt werden kann, und falls letzteres geschehen, kein Ver- 
fahren beim englischen Nachlassgericht zu betreiben ist. Im All- 
gemeinen zieht man indessen auch heute noch in England auf den 
Namen lautende certificates über Gesellschaftsantheile vor. Die 
erste Frage des mit der Betreibung des Verfahrens betrauten 
englischen Anwalts ist die Frage nach dem Vorliegen letztwilliger 
Verfügungen. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass unter 
letztwilligen Verfügungen nicht bloss eigentliche Testamente, son- 
dern ebenfalls Kodizille zu verstehen sind. Der Verfasser erinnert 
sich eines Falles, wo der deutsche Mandant, obwohl ein Intestat- 
kodizill vorlag, das Vorliegen letztwilliger Verfügungen verneinte; 
die Folge war, dass das ganze Verfahren später wiederholt werden 
musste, und mithin nicht unbeträchtliche Kosten zwecklos auf- 
gewendet waren. Des Weiteren sollte der deutsche Mandant 
seinem englischen Anwalt von vornherein „sämmtliche“ letztwillige 
Verfügungen zugänglich machen, insbesondere nicht bloss die- 
jenigen, welche sich mit den englischen Nachlassmobilien be- 
fassen. Hät allerdings das ausländische Gericht des letzten 
Domizils bereits entschieden, in welchen Urkunden der letzte 
Wille enthalten ist, so genügt die Einsendung dieser Urkunden, 
da das englische Nachlassgericht insofern die Entscheidung des 
gedachten, ausländischen Gerichts adoptirt. Voraussetzung ist 
dabei, dass das betreffende ausländische Gericht auch nach eng- 
lischer Rechtsanschauung als das Gericht des letzten Domizils 
anzusehen ist, und in dieser Beziehung ist zu bemerken, dass die 
englische Doktrin vom Domizil sich keineswegs in allen Punkten 
mit der deutsch-rechtlichen Lehre deckt. Man denke z. B. an 
das englische domicile of origin, welches mit dem Momente wieder- 
auflebt, wo ein domicile of choice wieder aufgegeben und kein 
neues domicile of choice erworben wird. Soweit die Nachlass- 
steuerpflichtigkeit zur Voraussetzung hat, dass der Verstorbene zu 
letzt in England domizilirt war, ist die englische Steuerbehörde
	        
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