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verstorbene Rentier beitheiligt war, und kam damit der admini-
strator in die Lage, über die Antheile und Dividenden zu ver-
fügen. Letztere wurden einkassirt und erstere auf eine bene-
fiziarisch berechtigte Person abschlägig ihres deutschen Erbtheils
umgeschrieben.
II. Der bisher betrachtete Fall war ein Fall, in welchem
letztwillige Verfügungen vorlagen. Es liegt daher nahe, als
weiteren Fall einen Intestatfall zu wählen.
Eine badische Firma hatte vor längerer Zeit den Verlust
eines (tesellschafters zu beklagen, welcher zur Hälfte an dem Ge-
schäft betheiligt gewesen war. Die Firma hatte einen Theil ihres
Kapitals in Antheilen an englischen Gesellschaften angelegt, und
lauteten diese Antheile auf den Namen des verstorbenen Gesell-
schafters, weil die englischen Gesellschaften nur individuelle Per-
sonen, und keine Firmen in ihren Registern eintragen. Der ver-
storbene Gesellschafter, der im Folgenden kurz A. B. genanut
werden soll, hatte keine letztwilligen Verfügungen hinterlassen.
Der zuständige Theilungsbeamte, ein badischer Notar, bescheinigte,
dass keine Kinder hinterblieben seien, und dass der Bruder des
Verstorbenen — dieser Bruder (D. B.) war zur anderen Hälfte
Gesellschafter der badischen Firma — in die Antheile an den
englischen Gesellschaften succedirte. Die Unterschrift des Notars
war vom britischen Konsul beglaubigt. Es ist zunächst darauf
aufmerksam zu machen, dass — abgesehen von der Eingangs ge-
dachten Ausnahme zu Gunsten englischer Tiebensversicherungs-
versicherungsgesellschaften — deutsche, amtliche Erbbescheini-
gungen in England nicht zu verwerthen sind. Denn die Berech-
tigung, sich in England zum Nachlassrepräsentanten bestellen zu
lassen, bestimmt sich jedenfalls in erster Linie nach englischem
Recht. Letzteres schreibt vor, dass in erster Linie die Wittwe,
in zweiter Linie die Kinder, in dritter Linie die Eltern und erst
in vierter Linie die Geschwister zu bestellen sind. Hat allerdings
das ausländische Gericht des letzten Domizils die Bestellung eines