Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Steuerobjekte an der Börse gestiegen waren. Dies genügte der 
englischen Steuerbehörde, um eine neue, berichtigte, eidliche Er- 
klärung einzufordern. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass 
die Urkunde unter Umständen mehr als drei Paragraphen und 
mehr als eine Anlage hat, und dass die Urkunde seit der Finance 
Act 1894 bedeutend komplicirter geworden ist. 
Ueberall, wo ein Repräsentant „gerichtlich“ bestellt wird, 
mithin eine Person den Nachlass repräsentiren soll, welcher dieser 
Vertrauensposten nicht vom „Verstorbenen“ selbst übertragen 
ist, bedarf das Nachlassgericht einer Garantie dafür, dass der 
Nachlass gehörig repräsentirt werden wird. Diese Garantie wird 
dadurch gegeben, dass die zum Repräsentanten zu bestellende 
Person eine förmliche Verpflichtungsurkunde (Administration Bond) 
ausstellt und diese Urkunde von zwei in England ansässigen 
Bürgen mitvollziehen lässt. Vor etwa zwei Jahren wurden auch 
ausländische Bürgen acceptirt; diese recht bedenkliche Praxis hat 
man indessen seit einiger Zeit fallen lassen. In der A. B’schen 
Nachlasssache lautete die Verpflichtungsurkunde etwa wie folgt: — 
„Entnehme Jedermann aus dieser Urkunde, dass wir D.B. 
zu — und (folgen Namen und Adressen der beiden Bürgen) 
dem (folgt der Name des zeitigen Präsidenten des englischen 
Nachlassgerichts) gesammt und einzeln in Höhe von (folgt der 
„doppelte* Werth der englischen Nachlassmobilien) guter und 
gesetzlicher, grossbritannischer Währung verhaftet sind, zahlbar 
an den gedachten (folgt der Name des zeitigen Präsidenten) 
oder an den jeweiligen Präsidenten des gedachten Nachlass- 
gerichtse. Dafür dass diese Zahlung gehörig und getreulich 
geleistet werden wird, verpflichten wir uns, einen jeden von 
uns auf das Ganze, unsere gesetzlichen Immobiliarnachfolger 
und unsere Mobiliarnachlassrepräsentanten, bindend durch diese 
Urkunde. Gesiegelt mit unseren Siegeln. Datirt den —. 
Die Bedingung des Zahlungsversprechens soll folgende sein: 
Wenn D. B., der natürliche und rechtmässige Bruder und
	        
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