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Steuerobjekte an der Börse gestiegen waren. Dies genügte der
englischen Steuerbehörde, um eine neue, berichtigte, eidliche Er-
klärung einzufordern. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass
die Urkunde unter Umständen mehr als drei Paragraphen und
mehr als eine Anlage hat, und dass die Urkunde seit der Finance
Act 1894 bedeutend komplicirter geworden ist.
Ueberall, wo ein Repräsentant „gerichtlich“ bestellt wird,
mithin eine Person den Nachlass repräsentiren soll, welcher dieser
Vertrauensposten nicht vom „Verstorbenen“ selbst übertragen
ist, bedarf das Nachlassgericht einer Garantie dafür, dass der
Nachlass gehörig repräsentirt werden wird. Diese Garantie wird
dadurch gegeben, dass die zum Repräsentanten zu bestellende
Person eine förmliche Verpflichtungsurkunde (Administration Bond)
ausstellt und diese Urkunde von zwei in England ansässigen
Bürgen mitvollziehen lässt. Vor etwa zwei Jahren wurden auch
ausländische Bürgen acceptirt; diese recht bedenkliche Praxis hat
man indessen seit einiger Zeit fallen lassen. In der A. B’schen
Nachlasssache lautete die Verpflichtungsurkunde etwa wie folgt: —
„Entnehme Jedermann aus dieser Urkunde, dass wir D.B.
zu — und (folgen Namen und Adressen der beiden Bürgen)
dem (folgt der Name des zeitigen Präsidenten des englischen
Nachlassgerichts) gesammt und einzeln in Höhe von (folgt der
„doppelte* Werth der englischen Nachlassmobilien) guter und
gesetzlicher, grossbritannischer Währung verhaftet sind, zahlbar
an den gedachten (folgt der Name des zeitigen Präsidenten)
oder an den jeweiligen Präsidenten des gedachten Nachlass-
gerichtse. Dafür dass diese Zahlung gehörig und getreulich
geleistet werden wird, verpflichten wir uns, einen jeden von
uns auf das Ganze, unsere gesetzlichen Immobiliarnachfolger
und unsere Mobiliarnachlassrepräsentanten, bindend durch diese
Urkunde. Gesiegelt mit unseren Siegeln. Datirt den —.
Die Bedingung des Zahlungsversprechens soll folgende sein:
Wenn D. B., der natürliche und rechtmässige Bruder und