Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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reichten, während im Falle der Wahl der letzteren Prozedur 
neue, eidliche Erklärungen und zwei in England ansässige Bürgen 
erforderlich geworden wären, wählten die deutschen Mandanten 
die erstere Prozedur. 
Mittlerweile war seit dem Tode des Testators mehr als ein 
Jahr verflossen, und entstand damit für das englische Nachlass- 
gericht die Frage, ob im vorliegenden Falle das Amt des um 
Anerkennung bittenden Testamentsvollstreckers nicht etwa bereits 
abgelaufen sei. Vergleiche das auf Seite 430 über Code civil, 
Art. 1026, Statutarrechte und LANEUVILLE v. ÄNDERSON Be- 
merkte. Es war deshalb noch ein weiteres Rechtsgutachten 
nachfolgenden Inhalts einzureichen: 
Im High Court of Justice 
Probate, Divorce and Admiralty Division 
(Probate) 
Hauptregistratur. 
In Sachen betr. den Mobiliarnachlass des weiland —. 
Ich (folgen Namen, Titulaturen und Adresse des Depo- 
nenten) schwöre und erkläre wie folgt: 
1. Ich bin mit dem Recht der Stadt Hamburg vertraut. 
2. Nach diesem Recht ist die Dauer des Amts eines 
Testamentsvollstreckers nicht auf ein Jahr seit dem Tode des 
Testators beschränkt. 
3. Die Ernennung des — zum Testamentsvollstrecker des 
am — verstorbenen —- ist nach Hamburger Recht noch gültig 
und in allen Beziehungen wirksam. 
Beschworen u. s. w. 
Auf dieses Gutachten hin erkannte das englische Nachlass- 
gericht den im Teestamente selbst benannten Testamentsvollstrecker 
als executor an; die Anerkennungsurkunde (probate) wurde den 
englischen Gesellschaften vorgelegt, und konnte damit der exe- 
cutor die Dividenden einkassiren und über die Antheile dis- 
poniren. Als nachlasssteuerpflichtig war der mittlere Börsenpreis
	        
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