Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ein, vollzog die förmliche Vollmacht (vergleiche Fall I) und er- 
klärte, dass in England nur das gedachte Guthaben, im Auslande 
dagegen Nachlassstücke im etwa 30fachen Werthe dieses Gut- 
habens vorhanden seien. Eine Nachlasssteuer war im Auslande 
(Königreich Sachsen) nicht entrichtet, wohl aber waren ausser 
Begräbnissunkosten sowohl englische wie ausländische Nachlass- 
schulden zu kürzen. 
Der englische Bevollmächtigte der executrix erwirkte seine 
Bestellung zum administrator auf Grund folgender drei Urkunden: 
1. Oath for Administrator (vergleiche Fall II), 2. Inland Revenue 
Affidavit, welches seit der Finance Act höchst komplizirter Natur 
ist, und 3. Administration Bond für Testatfälle.e Dieser Bond 
unterscheidet sich von dem im Intestatfalle zu vollziehenden Bond 
(vergleiche Fall II) im Wesentlichen dadurch, dass der admini- 
strator gelobt, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu 
bringen. 
Die vorstehenden fünf Fälle dürften dem Leser die haupt- 
sächlichen Formen vorgeführt haben, in welchen sich das Ver- 
fahren zu bewegen hat. Mögen die Umstände des einzelnen 
Falles auch noch so sehr von denjenigen abweichen, welche die 
obigen fünf Fälle begleiteten, es wird sich immer entweder um 
die Anerkennung eines executor oder um die Bestellung eines 
administrator handeln. Im Hinblick auf die Eigenthümlichkeiten 
des englischen Nachlassrechts ist wohl in allen Fällen dazu zu 
rathen, vor der Vornahme irgendwelcher Schritte den Thatbestand 
einem englischen Anwalte vorzulegen, und denselben in exceptio- 
nellen Fällen zu instruiren, die Ansicht des englischen Nachlass- 
gerichts über das einzuschlagende Verfahren womöglich im Voraus 
festzustellen, um ein oft recht kostspieliges Experimentiren zu 
vermeiden. Man sollte endlich in Deutschland nicht aus dem 
Auge lassen, dass nicht bloss das englische Nachlassrecht dem 
deutschen Juristen fremd und eigenartig erscheint, sondern dass 
auch der englische Jurist dem deutschen Erbrecht gegenüber sich
	        
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