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ein, vollzog die förmliche Vollmacht (vergleiche Fall I) und er-
klärte, dass in England nur das gedachte Guthaben, im Auslande
dagegen Nachlassstücke im etwa 30fachen Werthe dieses Gut-
habens vorhanden seien. Eine Nachlasssteuer war im Auslande
(Königreich Sachsen) nicht entrichtet, wohl aber waren ausser
Begräbnissunkosten sowohl englische wie ausländische Nachlass-
schulden zu kürzen.
Der englische Bevollmächtigte der executrix erwirkte seine
Bestellung zum administrator auf Grund folgender drei Urkunden:
1. Oath for Administrator (vergleiche Fall II), 2. Inland Revenue
Affidavit, welches seit der Finance Act höchst komplizirter Natur
ist, und 3. Administration Bond für Testatfälle.e Dieser Bond
unterscheidet sich von dem im Intestatfalle zu vollziehenden Bond
(vergleiche Fall II) im Wesentlichen dadurch, dass der admini-
strator gelobt, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu
bringen.
Die vorstehenden fünf Fälle dürften dem Leser die haupt-
sächlichen Formen vorgeführt haben, in welchen sich das Ver-
fahren zu bewegen hat. Mögen die Umstände des einzelnen
Falles auch noch so sehr von denjenigen abweichen, welche die
obigen fünf Fälle begleiteten, es wird sich immer entweder um
die Anerkennung eines executor oder um die Bestellung eines
administrator handeln. Im Hinblick auf die Eigenthümlichkeiten
des englischen Nachlassrechts ist wohl in allen Fällen dazu zu
rathen, vor der Vornahme irgendwelcher Schritte den Thatbestand
einem englischen Anwalte vorzulegen, und denselben in exceptio-
nellen Fällen zu instruiren, die Ansicht des englischen Nachlass-
gerichts über das einzuschlagende Verfahren womöglich im Voraus
festzustellen, um ein oft recht kostspieliges Experimentiren zu
vermeiden. Man sollte endlich in Deutschland nicht aus dem
Auge lassen, dass nicht bloss das englische Nachlassrecht dem
deutschen Juristen fremd und eigenartig erscheint, sondern dass
auch der englische Jurist dem deutschen Erbrecht gegenüber sich