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staaten vollkommen gleich behandle und die Landeskasse vom Reichsfiskus
unterscheide, während er doch folgerichtig die Landeskasse als „stellvertreten-
den Spezialreichsfiskus* bezeichnen sollte, wie er den Landesausschuss als
„stellvertretenden Spezialreichstag“ und den Statthalter als „Reichskanzler
für Elsass-Lothringen“ bezeichnet habe. Es ist aber auch nur mehr ein leises
Nachklingen; denn das Verwaltungsrecht ist kein Tummelplatz für scharfen,
prinzipiellen Streit, wesshalb auch daselbst eine Mitarbeiterschaft und Arbeits-
theilung keinerlei Bedenken gegen sich hat, da sie nur zur Vertiefung der
Darstellung und möglichsten Vervollständigung des überreichen Stoffes
führen kann.
In der Behandlung der schwierigen Materie verräth sich an allen
Punkten die Vertrautheit der Verfasser mit ihrem Gegenstande. Dass die
deutsche Gesetzgebung zwar an der Fortbildung des Rechts rüstig gearbeitet,
aber die vorgefundenen Grundlagen des französischen Rechts nicht einfach
beseitigt, sondern auf ihnen weitergebaut hat, macht das Verwaltungsrecht
des Reichslandes schon um deswillen höchst interessant, weil in ihm zur
Zeit noch zwei vielfach auseinandergehende Weltanschauungen um den Sieg
ringen und insbesondere noch manche Anklänge an das Zeitalter der franzö-
sischen Revolution sich bemerkbar machen. Dahin gehört u. A. der Satz,
dass der Staat grundsätzlich derselben Steuerpflicht unterworfen sei wie Privat-
personen, wie denn überhaupt für das Steuerrecht die frühere Landesgesetz-
gebung noch weithin massgebend ist. Das französische Armenrecht gibt Ge-
legenheit zu einem lehrreichen Vergleiche zwischen den Erfolgen der staatlich
gehegten Einzelthätigkeit und des blossen gesetzlichen Unterstützungsgebotes
auf Grundlage der reinen Thatsache des Aufenthalts, Auch im (Gemeinde-
wesen gilt zur Zeit noch das ältere französische Recht; doch ist hier eine
Aenderung in soferne nahe bevorstehend, als eine neue Gemeindeordnung
bereits vom Landesausschuss und vom Bundesrath angenommen ist und zur
Inkraftsetzung nur noch der kaiserlichen Sanktion bedarf, welche von der
Aufhebung des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1887 bezüglich der Ernennung von
Bürgermeistern und Beigeordneten abhängt. Es ist nur zu billigen, dass der
Lehre des Gemeinderechts der genannte Entwurf zu Grunde gelegt wurde,
obwohl er noch nicht Gesetzeskraft erlangt hat; wären doch beim gegen-
theiligen Verfahren wahrscheiniich in kürzester Zeit ganze Abschnitte des
Werkes veraltet gewesen. Dr. Leopold Menzinger.
Dr. €. Cosack, Prof. an der Universität Freiburg. Das Staatsrecht des
Grossherzogthums Hessen. Einzelausgabe aus dem Handbuch
des öffentlichen Rechts. 2. Aufl. Verlag von J. C. B. Mohr, Frei-
burg i. B. und Leipzig 1894.
Die Vorzüge des bekannten „Handbuchs des öffentlichen Rechts“ werden
in Fachkreisen allgemein gewürdigt. Das Handbuch ist nunmehr in zweiter
Auflage erschienen, wobei sich die Neubearbeitung auf das Staatsrecht des